Blutzuckerteststreifen

Bayer/Roche: Hammer auf Sparschweine

, Uhr
Berlin -

Roche darf bei Ärzten nicht mit einem Hammer für das Blutzuckermessgerät Accu-Chek Aviva werben. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden. Ein Hammer (300 Gramm, DIN 1041) sei nicht dazu bestimmt, bei der ärztlichen Behandlung von Patienten eingesetzt zu werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Bayer hatte gegen die Werbung mit „Hammerpreisen“ geklagt.

Im Herbst 2012 hatte Bayer die Preise für die Blutzuckerteststreifen Contour Next gesenkt, Roche zog nach. In den Arzneimittellieferverträgen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek) fielen dadurch beide Produkte in eine niedrigere Preiskategorie.

Für die niedrigen „Hammerpreise“ warb Roche im Januar 2013 bei Ärzten mit einer Grußkarte und einem handelsüblichen Hammer. Aus Sicht von Bayer verstieß die Aktion gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG): Die Aussage „Hammerpreise schonen Ihr Budget“ ist aus Sicht des Konzerns irreführend und der Hammer eine unzulässige Beigabe. Das OLG folgte dieser Argumentation.

Die Richter kritisierten, dass die Werbeaussage nicht relativiert werde und daher nicht zutreffend sei: Denn in den Arzneimittellieferverträgen zweier AOKen würden die Blutzuckerteststreifen nach wie vor in die teurere Preisgruppe eingeordnet. Daher scheide die „Budgetschonung“ aus.

Ob es sich bei dem Hammer tatsächlich um eine geringwertige Werbegabe handelt – laut Roche kostet das Werkzeug 1 Euro, laut Bayer mindestens 5 Euro – ließen die Richter offen. Erlaubt sind laut HWG Werbegeschenke nämlich nur dann, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind. Dass auch in einer Arztpraxis Nägel in die Wand geschlagen werden, spielt dabei aber keine Rolle: Die Richter stellten klar, dass sich die Vorgabe nicht auf den Ort bezieht, sondern die ärztliche Behandlungstätigkeit.

Bayer und Roche streiten bereits seit mehr als einem Jahr: Bereits im Februar 2013 hatte das Landgericht Hamburg die Werbung auf Antrag von Bayer verboten. Roche legte Widerspruch ein. Der Konzern argumentierte beispielsweise mit dem niedrigen Preis für den Hammer, der durch einen Werbeaufdruck weiter gemindert werde. Außerdem lande der Hammer in der „Werkzeugschublade“ und sei dann „aus dem Blick“.

Roche verwies außerdem auf eine vermeintlich ähnliche Aktion von Bayer: Der Konzern hatte mit einem Sparschwein und dem Aufdruck „wirtschaftlich verordnen“ geworben. Diese Werbung hatte das Landgericht Hamburg als „wettbewerbsrechtlich unbedenklich“ eingestuft. Roche darf nun nicht länger mit dem Hammer werben und bleibt auf den Prozesskosten sitzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Krebspatient holt Rezept wieder ab
Jaypirca: Lilly lässt Apotheker hängen
Neues Gebäude für Antikörper-Wirkstoff-Konjugate
Söder: Spatenstich bei Daiichi Sankyo
Mehr aus Ressort
Noweda übernimmt CardLink-Gebühren
Kuck: Lauterbach öffnet Markt für Kettenkonzerne
Rechtswidrige Arzneimittelangebote
Für 55 Euro: Novaminsulfon auf Ebay

APOTHEKE ADHOC Debatte