Johnson & Johnson: Sorry Apotheker! Lothar Klein, 05.05.2017 14:12 Uhr
Der Pharmariese Johnson & Johnson geht vor den Apothekern auf die Knie: Der Konzern entschuldigt sich für eine fehlerhafte Werbung in der Apotheken Umschau. In einer Anzeige hatte Johnson & Johnson nicht nur auf sein Blutzuckermesssystem One Touch aufmerksam gemacht, sondern den Lesern auch empfohlen, dieses kostenlos in der Apotheke nachzufragen. Dabei würden Apotheker mit der kostenlosen Abgabe nach Angaben des Deutschen Apothekerverbands (DAV) gegen geltendes Recht verstoßen.
„Die kostenlose Abgabe der Geräte verstößt gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz und ist daher nicht zu empfehlen“, reagierte der DAV auf Nachfrage auf die Werbung. Johnson & Johnson hatte in der Ausgabe der Apotheken Umschau vom 15. April eine ganzseitige Anzeige zum Blutzuckermesssystem OneTouch Select Plus Flex geschaltet: „Schafft sofort Klarheit zu Ihren Messwerten“, hieß es dort in großen Lettern. Die dreifarbige Bereichsanzeige zeige sofort an, ob die Messwerte zu hoch, zu niedrig oder in Ordnung seien. Außerdem ermögliche die zugehörige App „bequemes Tagebuchführen“. Die Messwerte würden automatisch auf ein mobiles Endgerät übertragen.
Und dann folgte der Fauxpas: „Fragen Sie jetzt in Ihrer Apotheke nach dem kostenlosen OneTouch Select Plus.“ „Uns ist ein Fehler passiert“, entschuldigte sich jetzt eine Sprecherin von Johnson & Johnson. „Wir entschuldigen uns. Das kommt nicht wieder vor.“ Wie es zum dem Fehler gekommen ist, will das Unternehmen lieber für sich behalten. Allerdings: Inzwischen habe Johnson & Johnson versucht, „die Wogen zu glätten“. Mit allen Landesapothekerverbänden sei Kontakt aufgenommen und auf den Fehler hingewiesen worden. Von einem Run der Umschau-Leser auf die Messgeräte aufgrund der fehlerhaften Werbung sei dem Unternehmen nichts bekannt, so die Sprecherin.
Auch im Zusammenhang mit dem Anti-Korruptionsgesetz wurde über die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten bereits diskutiert. Gerne verschenken nämlich die Hersteller ihre Messgeräte, damit die Patienten später auf die entsprechenden Teststreifen angewiesen sind – Prinzip Druckerpatrone. In diesem Zusammenhang kam die Frage auf, ob sich Apotheker und Ärzte gegen den neuen § 299a des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar machen, wenn sie sich die Geräte ihrerseits vom Hersteller schenken lassen.
In den Apotheken ist die Situation offenbar weiter diffus: Hersteller bieten Testgeräte kostenlos an. Anderer Hersteller verlangen nur „sehr kleines Geld“ für verschreibungsfähige Geräte. Viel Apotheker sind unsicher, wie sie mit den Geräten umgehen dürfen.
Ein misstrauischer Staatsanwalt könnte aus solchen Konstellation einen Anfangsverdacht ableiten, so die Befürchtung. Denn im ersten Schritt erhält der Arzt oder Apotheker mit dem Gerät einen Vorteil. Strafrechtlich entscheidend ist nun, ob es darüber hinaus eine Unrechtsvereinbarung gibt. Strafbar macht sich ein Heilberufler, wenn er eine Gegenleistung dafür erhält, dass er einen bestimmten Hersteller bevorzugt.
Bei den Blutzuckerteststreifen ist die Gefahr von vornherein gering, da die Ärzte bei der Verordnung von Teststreifen für insulinpflichtige Diabetiker das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten müssen. Sie können also nicht einfach immer die teuren Teststreifen eines bestimmten Anbieters verordnen, nur weil sie zu diesem eine besondere Beziehung pflegen.