Verstoß gegen Biozidverordnung?

BGH verhandelt zu Desinfektionsmitteln Alexander Müller, 21.02.2023 14:55 Uhr

Darf ein Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“ bezeichnet werden? Foto: FotoHelin/shutterstock.com
Berlin - 

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am kommenden Donnerstag (23. Februar) darüber, ob ein Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“ beworben werden darf. Die Wettbewerbszentrale klagt gegen eine Drogeriekette.

Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich meist um Biozide. Die Werbung für diese Produktgruppe ist in der Biozidverordnung geregelt. Demnach sind bestimmte Aussagen auf den Produkten und in der Bewerbung unzulässig – etwa „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential“ oder „umweltfreundlich“.

Neben diesen expliziten Aussagen sind „ähnliche“ Hinweise unzulässig. „Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Bioziden um Produkte handelt, die Schädlinge abtöten, damit aber auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Die Produkte sollen daher in der Werbung nicht verharmlost werden“, so die Wettbewerbszentrale.

Im vorliegenden Fall hatte die Drogeriekette das Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“ beworben. Umstritten ist, ob damit ein „ähnlicher“ und damit unzulässiger Hinweis vorliegt. Die Wettbewerbszentrale will nach eigenem Bekunden die Grenzen für die Bewerbung von Bioziden klären lassen.

„hautfreundlich“ = „ungefährlich“?

Die Wettbewerbszentrale hatte vor Gericht geltend gemacht, die Aussagen seien gleichbedeutend mit den nach Art. 72 Abs. 3 genannten, per se verbotenen Aussagen wie „ungiftig“ oder „unschädlich“. Jedenfalls werde das niedrige Risikopotential herausgestellt.

Während das Landgericht der Klage noch stattgegeben hatte, vertrat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine andere Auffassung: Die Aussagen seien den per se verbotenen nicht ähnlich; sie relativierten das Risikopotential des Produktes oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung nicht pauschal. Vielmehr beschrieben die Aussagen – wenn auch insoweit sehr allgemein – die Produktwirkung auf ein spezifisches Organ, nämlich die Haut des Menschen.

Die Angabe „Bio“ oder die Bezeichnung als „ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“ hielt das Gericht aber mit Blick auf die Ähnlichkeit mit den generell verbotenen Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „natürlich“ für unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig. Vor dem BGH geht es jetzt nur noch um den Begriff „hautfreundlich“.