Der Bundesgerichtshof (BGH) hat DocMorris untersagt, mit einem Gewinnspiel zu werben, das an die Rezepteinlösung gekoppelt ist. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies als Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eingestuft.
Der Fall wird an das Landgericht Frankfurt zurückgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, der BGH gründet seine Entscheidung auf dem EuGH-Urteil vom Juli. Demnach stehen die europäischen Vorschriften einer Durchsetzung des HWG in diesem Fall nicht entgegen. Dies steht den Luxemburger Richtern zufolge nicht im Widerspruch zu der Rx-Boni-Entscheidung von 2016.
„Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln hat für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs, um das es in diesem Urteil geht. Außerdem betrifft dieses Verbot auch die herkömmlichen Apotheken, die ebenfalls ein Interesse an der Förderung des Verkaufs ihrer Arzneimittel durch Werbegewinnspiele gehabt hätten.“ Der EuGH habe wiederholt festgestellt, dass die Vorschriften zum freien Warenverkehr nicht greifen, wenn eine Regelung inländische und ausländische Anbieter in gleichem Ausmaß betrifft.
DocMorris hatte im März 2015 das Gewinnspiel ausgelobt, die Teilnahme war an die Einlösung eines Rezeptes gekoppelt. Die Kund:innen konnten ein Elektrofahrrad im Wert von 2500 Euro sowie hochwertige elektrische Zahnbürsten gewinnen. Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen das HWG und verklagte DocMorris.
In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt die Klage noch abgewiesen. Begründung: Das Gewinnspiel leiste keinen Vorschub zu einem Fehlgebrauch von Arzneimitteln. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) sah das im Berufungsverfahren anders: § 7 HWG habe nicht die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften zum Gegenstand, sondern das Verbot der Wertreklame. Der Ausnahmetatbestand „geringwertige Kleinigkeit“ greife auch nicht. DocMorris ging in Revision. Doch der BGH legte die Frage dann seinerseits dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der BGH hatte es selbst für wenig wahrscheinlich erachtet, dass ein Kunde einen Arzt veranlassen könnte, ein nicht benötigtes Arzneimittel zu verschreiben, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Diese Annahme sei schon wegen der gesetzlichen Zuzahlung abwegig. Die Karlsruher Richter waren zudem davon ausgegangen, dass auch eine Werbung für das gesamte Sortiment der Apotheke produktbezogen sei. Wenn Gewinnspiele im Zusammenhang mit der Rezepteinlösung als bloße Imagewerbung gelten, wäre das HWG dagegen nicht berührt.
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