Pharmawerbung

BGH: Hersteller dürfen PTA gewinnen lassen APOTHEKE ADHOC, 28.05.2014 11:06 Uhr

Keine unsachliche Beeinflussung: Bayer darf im Rahmen eines Gewinnspiel an PTA Portemonnaies für richtige Antworten über Aspirin verlosen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Hersteller dürfen Gewinnspiele für PTA und Apotheker ausloben, in denen das Beratungswissen zu einem bestimmten Produkt abgefragt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Denn wer an einem solchen Quiz teilnimmt, wird deswegen aus Sicht der Karlsruher Richter nicht unsachlich beeinflusst.

Der Rechtsstreit drehte sich um eine Aspirin-Werbung aus dem Jahr 2010. In einer Beilage der „PTAheute“ waren Informationen über die Entstehung von Schmerzen, deren Behandlung und den Wirkstoff Acetylsalicylsäure enthalten. Auf der Rückseite wurden unter der Überschrift „Gewinnen Sie mit Aspirin“ acht Fragen gestellt, die das Beratungswissen über Aspirin überprüften.

Abgefragt wurde zum Beispiel, bei welcher Aussage der Kunden an den Arzt verwiesen werden sollte und welche Schmerzen typisch für eine Migräne seien. Unter den Einsendern der richtigen Antworten wurden zehn Damen-Geldbörsen verlost.

Gegen dieses Gewinnspiel hatte der Verband Sozialer Wettbewerb geklagt. Wegen Verstoßes gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben sollte Bayer eine Unterlassungserklärung abgeben und rund 170 Euro zahlen.

Die Vorinstanzen hatten die Aktion für unzulässig erklärt: Die intensive Beschäftigung mit dem beworbenen Produkt verstärke eine positive Beziehung und begründe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung. So könnten die Mitarbeiter der Meinung sein, die Vor- und Nachteile des Präparats genau zu kennen und es auch dann zu empfehlen, wenn ein Arzt konsultiert werden sollte.

Der BGH gab Bayer Recht. Die Geldbörsen seien keine Werbegaben im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HGW), das Zuwendungen und sonstige Werbegeschenke zum Zwecke der Arzneimittelwerbung untersagt. Der Grund: Dass Anbieten der Portemonnaies beeinflusse die Teilnehmer des Gewinnspiels nicht unsachlich.

Das Gewinnspiel wecke kein wirtschaftliches Interesse an der Abgabe von Aspirin, so die Richter: Schließlich könne die Gewinnchance dadurch nicht erhöht werden. Ein Gewinn wiederum würde den Verkauf von Aspirin in Apotheken nicht fördern. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass solche Preisausschreiben und Verlosungen innerhalb von Fachkreisen nicht generell erlaubt seien.