Mayd vs. Ladenöffnungsgesetz

BGH prüft Sonntagslieferung durch Apotheken

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Berlin -

Mayd ist mit seinem ursprünglichen Konzept gescheitert, der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am kommenden Donnerstag trotzdem mit der Frage beschäftigen, ob der Lieferdienst an Sonn- und Feiertagen mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW in Einklang zu bringen ist.

In dem für Apothekerinnen und Apothekern wichtigen Verfahren wird sich der BGH mit der Frage befassen, ob eine Apotheke per Botendienst Arzneimittel auch an Sonn- und Feiertagen ausliefern lassen darf, wenn sie in dieser Zeit nicht von der Apothekerkammer zum Notdienst eingeteilt ist.

Der beklagte Apotheker hatte mit Mayd kooperiert. Über die Smartphone-App war es Verbrauchern auch an Sonn- und Feiertagen möglich, Arzneimittel in der Apotheke in Köln zu bestellen. Die Produkte wurden bei der Apotheke von einem beim Lieferservice angestellten Botenfahrer abgeholt und noch am Tag der Bestellung an die im Bestellprozess angegebene Anschrift ausgeliefert.

Hierin sah die Wettbewerbszentrale Verstöße gegen § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in Nordrhein-Westfalen und §§ 4 und 7 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW.

Das Landgericht Köln folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass sich der Apotheker durch sein Handeln einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, indem er sich über die Schließungsanordnung hinwegsetze und gemeinsam mit dem Lieferservice Arzneimittel absetze. Dabei mache er sich den Umstand zu Nutze, dass der Wettbewerb durch die Schließungsverfügungen der zuständigen Apothekerkammer ausgeschaltet sei und Konkurrenz nur noch in Apotheken bestehe, die zum Notdienst eingeteilt sind. Dies bedeute einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für alle Mitbewerber, die an Sonn- und Feiertagen unter Beachtung der Schließungsverfügungen keine Arzneimittel vertrieben. Ein Recht zur Öffnung seiner Apotheke auch an Sonn- und Feiertagen folge entgegen seiner Rechtsauffassung auch nicht aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung: Auch aus der Neufassung der ApBetrO im Jahr 2012 ergebe sich nicht, dass der Bundesverordnungsgeber eine abschließende Regelung für die Befugnis der Apotheken treffen wollte, an Sonn- und Feiertagen unabhängig von den Ladenöffnungszeiten der Länder zu öffnen. Das Gericht ließ die Revision mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen zu.

In dem weiteren Verfahren steht die Frage im Mittelpunkt, ob in Gartencentern in NRW Waren wie künstliches Tannengrün, Christbaumschmuck und Deko-Zimtstangen auch an Sonn- und Feiertagen verkauft werden dürfen.

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