Nahrungsergänzungsmittel

BGH lässt Elasten abblitzen

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Berlin -

Bei seiner Werbung für Elasten war der Hersteller Quiris über das Ziel hinausgeschossen. Die Wirkaussagen seien nicht zulässig, entschieden das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte es jetzt ab, sich noch einmal mit der Sache zu beschäftigen.

Gleich ein Dutzend Werbeaussagen hatte ein Wettbewerbsverein angegriffen, darunter Wirkversprechen zu den enthaltenen Inhaltsstoffen wie „weniger sichtbare Falten“, „strafferes Hautbild“, „jugendliches Aussehen“, „stärkt das Kollagengerüst“ und „kraftvolles Haar und gesunde Nägel“. Weder seien die Behauptungen als Health Claims zugelassen, noch seien durch allgemeine wissenschaftliche Erkenntnissen untermauert. Tatsächlich habe die Einnahme von Kollagen keinen besonderen Nutzen für Sportler, ältere Menschen, Gelenke oder Bindegewebe.

Quiris erklärte, nur zu zwei Aussagen die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Ansonsten fehle den beanstandeten Aussagen der Gesundheitsbezug – es handele sich nämlich nur um rein kosmetische Wirkaussagen – sogenannte „Beauty-Claims“. Behauptet werde nur ein optisch ansprechenderes und als schöner empfundenes glatteres Aussehen der Haut und keine Änderung der eigentlichen Funktionen der Haut für den menschlichen Organismus.

Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht: Einerseits sei die angepriesene Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion und die damit suggerierte Wirkung auf das Bindegewebe als positive physiologische Wirkung anzusehen – einen Health Claim für Kollagen gebe es aber nicht. Andererseits ergebe sich ein Gesundheitsbezug auch daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen seien.

Der BGH lehnte es ab, sich nach seinem Urteil zu sogenannten Repair-Kapseln („tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“) noch einmal mit dem Sachverhalt zu beschäftigen.

Quiris will sich trotzdem nicht geschlagen geben: „Wir haben uns entschlossen, hinsichtlich des Beschlusses des BGH weitere rechtliche Schritte einzuleiten und zu verfolgen“, so Firmenchef Hauke Thoma. „Juristisch handelt es sich um eine hochkomplexe Angelegenheit, die auf europäischer Ebene geklärt werden muss. Auch vom BGH wurden aufgrund der ungeklärten Rechtslage und nicht beantworteter Fragen eine Zwickmühle zwischen Health-Claims und Beauty-Claims geschaffen.“

Das Produkt selbst sei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden, betont Thoma. Auch für die aktuelle Bewerbung der Trinkampullen habe das nunmehr rechtskräftige Urteil keine Auswirkung, da diese bereits Mitte 2019 umgestellt worden sei. „Dies gilt auch für das Werbe- und POS-Material, da die in Frage kommenden Werbeaussagen eliminiert wurden. Auch für die Apotheke hat der Beschluss des BGH ebenfalls keine Auswirkung, da das Produkt Elasten selbst von den untersagten Werbeaussagen nicht betroffen ist. Elasten kann daher – wie bisher – ohne Einschränkungen in den Apotheken abgegeben werden.“

Im Augenblick sei man mit einer großen Werbekampagne, neuen Fernsehspots und der weiteren wissenschaftlichen Aufarbeitung des Produktes beschäftigt, so Thoma. „Das Produkt erfreut sich umfangreicher – auch internationaler - Nachfrage und ist somit eine wichtige Bestätigung der Akzeptanz bei Verbrauchern. Für die umfangreiche Unterstützung und beindruckend positive Resonanz durch die deutschen Apotheker bedanken wir uns.“

Elasten ist mit Umsätzen von 25 Millionen Euro (Apothekenverkaufspreise, AVP) laut Insight Health das wichtigste Produkt von Quiris; der Hersteller bietet das Trink-Kollagen seit 2013 exklusiv in Apotheken an. Bis zu 9 Millionen Euro wurden in die Werbung investiert. Das Unternehmen kommt in den Apotheken insgesamt auf Abverkäufe von rund 40 Millionen Euro. Weitere wichtige Produkte sind CH-Alpha sowie einige kleinere pflanzliche Marken. Die Trinkampullen wurden mittlerweile von anderen Firmen kopiert und auch in die Drogerie gebracht.

 

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