BGH: Kunde durchschaut „Mogelpackung“ Alexander Müller, 12.02.2018 13:56 Uhr
Beim Kauf hochwertiger Kosmetik schauen Kunden aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) besonders genau hin und lassen sich nicht so leicht täuschen. Die Karlsruher Richter gaben in einem Rechtsstreit mit der Wettbewerbszentrale dem Hersteller Beiersdorf recht. Der größere Umkarton um einen kleinen Tiegel ist demnach nicht geeignet, Verbraucher in die Irre zu führen.
Der Umkarton von „Nivea Vital Teint Optimal Anti-Age Tagespflege Soja“ sowie dem entsprechenden Produkt für die Nachtpflege ist rechteckig und 7,5 cm hoch. Der enthaltene Cremetiegel selbst ist dagegen nur 4,5 cm hoch, enthält 50 ml und steht in der Verpackung auf einem hohlen Karton, einer Art Podest. Auf der rechten Außenseite der Verpackung befindet sich eine Abbildung des Tiegels mit dem Hinweis: „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“
Die Wettbewerbszentrale hatte das Produkt als „Mogelpackung“ beanstandet, Beiersdorf abgemahnt und schließlich verklagt. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen, doch das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hatte die Größe der Umverpackung als irreführend eingestuft. Der Hohlraum mache 43 Prozent des Volumens der Gesamtverpackung aus und lasse sich auch nicht technisch erklären. Zwar gebe es auch Produkte, bei denen der Verbraucher mit einer im Verhältnis größeren Verpackung rechne, etwa bei Pralinen oder Parfümflaschen. Für die Nivea-Creme treffe das aber nicht zu, so das OLG.
Der Hersteller hatte Revision beim BGH eingelegt und war damit im Oktober 2017 erfolgreich. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Verbraucher orientieren sich demnach nicht derart an der Verpackungsgröße, dass sie über die tatsächliche Füllmenge irregeführt würden.
Die Richter gehen von einer gesteigerten Aufmerksamkeit beim Verbraucher aus, wenn eher kostspielige Produkte gekauft werden. Zudem vergleicht der BGH den Kauf von Kosmetikartikeln mit dem von Lebensmitteln. „Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei solchen Kosmetika regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten“, heißt es in der Begründung.
Kunden würden daher auf die Inhaltsstoffe achten und die Verpackung entsprechend genau betrachten. Da die Füllmenge von 50 ml auf dem Karton korrekt angegeben und der Tiegel auch noch in Originalgröße außen abgebildet war, hatten die Richter keine Probleme mit der Aufmachung des Produkts. Jedenfalls Erstkäufer würden das Produkt aus dem Regal nehmen und damit auch die Abbildung wahrnehmen.
„Das Urteil ist unerfreulich für Unternehmen, die sich um eine transparente und faire Verpackungsgestaltung bemühen“, kommentiert Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Es gebe für die beanstandete Packungsgestaltung keine andere Erklärung, als dass das Nivea-Produkt im Ladenregal größer aussehen solle. „Ob der Verbraucher beim Kauf einer Gesichtscreme in einem Drogeriemarkt tatsächlich so aufmerksam ist wie vom BGH angenommen, ist zu bezweifeln. Der Gesetzgeber hat im Mess- und Eichgesetz gerade die jedem einleuchtende Lebenswirklichkeit unterstellt, dass sich der Verbraucher – selbstverständlich – an der Packungsgröße orientiert und er Schutz benötigt, dass gerade hier nicht gemogelt wird. Wenn die Rechtsprechung nun meint, nach der Lebenserfahrung orientiere sich der Verbraucher gar nicht so stark an der Packungsgröße, dann wäre die Rechtsnorm künftig wirkungslos“, so Münker.