Berufsgericht erlaubt Rx-Boni Alexander Müller, 02.02.2012 15:37 Uhr
Apotheken verstoßen mit Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht automatisch gegen ihre Berufspflichten. Das hat das beim Verwaltungsgericht Mainz angesiedelte Berufsgericht entschieden. In dem berufsrechtlichen Verfahren war die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz gegen das Angebot einer easy-Apotheke vorgegangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im September 2010 Bonustaler im Gegenwert von einem Euro erlaubt. Wettbewerbsrechtlich seien solche Boni nicht relevant, so das Argument. Allerdings ist jeder Rabatt nach der BGH-Entscheidung ein Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung, der von den Aufsichtsbehörden geahndet werden kann.
Das Berufsgericht sah dies offenbar anders: Laut einer Mitteilung von easy-Apotheke müssen die Apothekerkammern die vom BGH aufgestellte Spürbarkeitsgrenze auch bei der berufsrechtlichen Verfolgung in die Ermessensentscheidung einfließen lassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Mehrere easyApotheken hatten seit November 2010 mit Boni von einem Euro pro verschriebenem Arzneimittel geworben. Damit beträgt der Maximalbonus pro Rezept 3 Euro. Noch nicht endgültig von den Gerichten geklärt ist auch die Frage ob die Spürbarkeitsschwelle pro Medikament oder pro Rezpt gilt. Der BGH hatte sich hierzu nicht explizit geäußert. Zur Frage der Zulässigkeit von verschiedenen Bonussystemen sind noch mehrere Verfahren bei Zivil- und Berufsgerichten anhängig.