Der Versicherungskonzern Axa sieht bei Apothekern, die bei ihm krankenversichert sind, ganz genau hin: Das Unternehmen erstattet selbstständigen Pharmazeuten für benötigte Medikamente nicht den kompletten Abgabepreis, sondern überweist lediglich den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer. Dabei spielt es nicht einmal eine Rolle, ob der Apothekenleiter sein Rezept in der eigenen oder in einer fremden Apotheke eingelöst hat. Selbst für Angehörige, die bei der Axa krankenversichert sind, gilt die gekürzte Erstattung.
Nicht immer hat die Axa einen Unterschied zwischen Pharmazeuten und ihren übrigen Versicherten gemacht. Doch seit etwa sieben Jahren wird bei Apothekern gespart: „Es gilt der Grundsatz, dass sich niemand an einem entstandenen Schaden bereichern darf“, begründet ein Unternehmenssprecher die neue Regelung.
Die Axa beruft sich auf Gerichtsentscheide: Das Amtsgericht Köln hatte im Januar 2008 zugunsten der Versicherung entschieden. Eine Apothekerin aus dem hessischen Kirchheim hatte die volle Erstattung gefordert. Das Gericht wies die Klage ab: Bei der Krankheitskostenversicherung handele es sich um eine Schadensversicherung, Grundlage sei das Prinzip der konkreten Bedarfsdeckung. Eine Bereicherung sei gesetzlich ausgeschlossen, so die Richter. Wenige Monate später bestätigte das Landgericht Köln das Bereicherungsverbot.
Nicht alle privaten Krankenversicherungen haben gesonderte Erstattungsregeln für Apotheker: Allianz, Debeka und DKV beispielsweise überweisen auch Pharmazeuten die Medikamentenkosten auf Basis der Apothekenabgabepreise.
Immerhin: Dass sich kranke Apotheker nicht immer in Reichweite ihres Warenlagers befinden, hat man auch bei der Axa bedacht: Falls Apotheker im Urlaub Medikamente benötigen, macht der Kölner Versicherer eine Ausnahme und erstattet die Kosten komplett. Ende 2009 waren etwa 1000 Apotheker bei der Axa krankenversichert, insgesamt hatten rund 725.000 Menschen eine Vollversicherung abgeschlossen.
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