Insolvenz bei Rechenzentrum

AvP-Vergleich: Erste Zahlung im Januar

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Berlin -

Das neue Jahr beginnt für Apotheken, die von der Insolvenz des privaten Rechenzentrums AvP betroffen sind, mit einer guten Nachricht: Noch im Januar soll die erste Tranche der Vergleichsvereinbarung ausgezahlt werden.

„Das Prozedere ist in der Rahmenvereinbarung, der die Apotheken beigetreten sind, detailliert festgehalten“, erklärt Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos von der Kanzlei White & Case auf Nachfrage. Demnach sei zunächst eine Auszahlung an den Treuhänder Dr. Bero-Alexander Lau vorgesehen, der ebenfalls Partner bei der Düsseldorfer Kanzlei ist. Im zweiten Schritt erfolge eine Auszahlung von dort an die Apotheken. „Letztere wird auch vereinbarungsgemäß im Januar 2024 erfolgen.“

Mittlerweile ist auch bekannt geworden, dass die Rahmenvereinbarung mit den Offizinapotheken im Oktober mit einer sehr hohen Beteiligung zu Stande gekommen ist: „Insgesamt haben über 95 Prozent der beitrittsberechtigten Apotheken (nach Forderungshöhe) ihren Beitritt zu der Rahmenvereinbarung erklärt.“ Das erforderliche Beitrittsquorum von 80 Prozent wurde damit erreicht.

Damit wurde der Weg frei gemacht für eine erste Auszahlung des Insolvenzverwalters an den Treuhänder im Dezember 2023 und eine entsprechende Auszahlung des Treuhänders an die beigetretenen Apotheken im Januar 2024.

Drei Zahlungen an Apotheken

Die Apotheken erhalten insgesamt drei Abschlagszahlungen über den Treuhänder:

  • Von den auf den Altgeschäftskonten von AvP gefundenen Geldern sollen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Beitrittfrist 25 Prozent an den Treuhänder überwiesen werden. Separiert werden vorher die Forderungen derjenigen Apotheken, die dem Vergleich nicht beitreten. Sie sollen der Insolvenzmasse zufließen, sobald gerichtlich geklärt ist, dass keine Aussonderungsrechte bestehen.
  • Von den nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens von den Kassen überwiesenen Geldern sollen 35 Prozent der auf die Rezepte der beigetretenen Apotheken entfallenden Gelder an den Treuhänder gehen, ebenfalls innerhalb von zwei Monaten.
  • Offene Beträge, die die Kassen noch nicht ausgezahlt oder bei Gericht oder Treuhändern hinterlegt haben, werden durch den Beitritt zur Auszahlung an den Insolvenzverwalter freigegeben, bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen wird er Kassenabschlag abgezogen. Auch hier sollen 35 Prozent an den Treuhänder gehen, allerdings erst in der zweiten Tranche nach vier Monaten. Weigern sich Kassen, will Hoos dort, wo Erfolgsaussichten bestehen, klagen.
  • Von den Herstellerabschlägen, die bei AvP über die ebenfalls insolvente Schwesterfirma DiG (Dialog im Gesundheitswesen) abgewickelt wurden, will Hoos einen Anteil von 15 Prozent der Forderungen überweisen. Berechnet wird diese Summe nach dem Verhältnis der Forderungen von beigetretenen und nicht beigetretenen Apotheken.
  • Weitere Zahlungen, die noch eingehen sollten, will Hoos mit der letzten Tranche zehn Monate nach Ablauf der Beitrittsfrist überweisen.

Halbe Million für AVNR

Der Treuhänder verteilt das Geld nach dem Verhältnis der Forderungen und zahlt die Beträge jeweils innerhalb eines Monats nach Eingang an die Apotheken aus. Zinsen werden gutgeschrieben, Gebühren und Kosten abgezogen. Der Treuhänder erhält für seine Tätigkeit vor der Ausschüttung einmalig 25.000 Euro, der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) zur Erstattung seiner Rechts- und Beratungskosten 496.000 Euro.

Alle Gelder, die dann noch übrig sind, werden Teil der Insolvenzmasse. Und schon zwei Monate nach der dritten Tranche will Hoos eine „angemessene Abschlagsverteilung“ an die Gläubiger einleiten und damit auch wieder die Apotheken.

Rund 345 Millionen Euro hatten die rund 2500 betroffenen Apotheken im Insolvenzverfahren angemeldet, insgesamt belaufen sich die Forderungen der Gläubiger auf 626 Millionen Euro. Damit sind die Pharmazeuten die größte Gruppe unter den Gläubigern, doch vielfach wurde die Auffassung vertreten, dass die von den Krankenkassen an AvP überwiesenen Gelder nicht AvP gehört haben, sondern den Apotheken zustehen.

Mit dem Vergleich verzichten die Apotheken auf die sogenannte Aussonderung. Apotheken, die kurz vor dem Zusammenbruch des privaten Rechenzentrums noch einen Abschlag erhalten haben, wurden mit individuellen Angeboten gelockt. Dagegen war für Apotheken, deren Klage auf Aussonderung rechtskräftig abgewiesen wurde, kein Beitritt mehr möglich.

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