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AvP-Pleite: Steuerfalle für Apotheken

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Berlin -

Die Insolvenz von AvP bringt den Apotheken eine ganze Reihe von Problemen. Sie müssen die fehlende Auszahlung irgendwie überbrücken, sich ein neues Rechenzentrum suchen – und sich auch mit dem Finanzamt auseinandersetzen. Denn nach Ansicht des Dresdner Steuerberaters Stefan Kurth wird die Umsatzsteuer auch auf die noch nicht ausgezahlten Abrechnungen fällig.

„Durch die bei wirksamer Abtretung erfolgte Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung der Leistungsträger an die AvP ist der Leistungsaustausch vollzogen“, so Kurth. Aus diesem Grund ist nach seiner Rechtsauffassung auch die Umsatzsteuer aus den Lieferungen an die Finanzverwaltung abzuführen. „Derzeitig ist dies jedoch nicht möglich, da seitens der AvP auch keinerlei Abrechnung erstellt worden ist. Aus diesem Grund werden wir bei der Finanzverwaltung einstweilen Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beantragen.“

Kurth will in Absprache mit seinen Mandanten einen Antrag auf Stundung der Umsatzsteuerzahlung für August stellen. „Es bleibt abzuwarten, ob AvP zumindest noch Abrechnungen erteilt.“ Sobald seiner Kanzlei nähere Erkenntnisse zu möglichen Forderungsausfällen vorliegen, werde man dies bilanziell gewinnmindernd berücksichtigen und Herabsetzung der Vorauszahlungen der Ertragsteuern beantragen.

Zumindest bis zur nächsten Vorauszahlung der Gewerbesteuer am 15. November hofft er bessere Erkenntnisse zur Bezifferung der möglichen Höhe des Ausfalls vorliegen zu haben. Apotheken rät er, alle Daten über die an die Kassen erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Dokumentation des Forderungsausfalls zu sichern. Teilweise sei auch online bei AvP eine Rezeptstatistik für August verfügbar.

Kurth glaubt nicht, dass Apotheken bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die gesamten Forderungen eintreiben können. Er geht auch nicht davon aus, dass die ausstehenden Gelder vor Ende 2021 zur Verfügung stehen. Deshalb sollten Apotheken nicht nur kurzfristig mit dem Großhandel über Stundungen und mit dem neuen Rechenzentrum über Vorauszahlungen sprechen, sondern auch die Inanspruchnahme von Zwischenkrediten bei ihrer Hausbank prüfen. Bei der Liquiditätsplanung sei zu berücksichtigen, welche Zahlungen unbedingt zum Monatsende ausgeführt werden müssten, um den Betrieb nicht zu gefährden. Auch mit der Möglichkeit eines Sanierungsverfahrens sollten sich Apotheken befassen.

 

Eine gute Nachricht hat der Steuerberater aus der Kanzlei Schneider + Partner aber auch – nämlich mit Blick auf die Abtretung der Forderungen nach §6 der Verträge. „Zu prüfen ist, ob in dieser Abtretung lediglich die Berechtigung zur Einziehung derselben oder ein Verkauf der Forderung liegt.“ Aus den zusätzlichen Vereinbarungen – zur Verwaltung der von den Kassen geleisteten Zahlungen sollten auf einem Fremdgeldkonto und zum Ausgleich von Über- und Unterzahlungen – ergibt sich nach seiner Ansicht, dass es sich um eine Abtretung zur Einziehung der Forderung handelt („unechtes Factoring“).

Die Möglichkeit zum Einsatz von Rechenzentren gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch (SGB V) umfasst aber nach seiner Ansicht nicht die Befugnis zur Abtretung der Forderung und damit zur Weitergabe von persönlichen Daten, die zur Geltendmachung der Forderung erforderlich sind. „Damit bliebe es immer bei einer Forderung des Leistungserbringers und kann damit nicht in die Insolvenzmasse fallen.“ Unabhängig von der Rechtswirksamkeit der Abtretung sollte aber rein vorsorglich die bisherige Abtretung widerrufen werden und schnellstmöglich das neue Rechenzentrum vor Monatsende bestellt werden.

Ob es sich bei dem Fremdgeldkonto um ein insolvenzrechtlich beachtliches Treuhandkonto handelt oder ob lediglich eine interne Zweckbestimmung bestand, lässt sich laut Kurth derzeit nicht beantworten. Dies habe elementare Auswirkungen darauf, ob im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Gelder auszusondern sind und damit schneller an die Apotheken ausgezahlt werden. „Wahrscheinlich wird es nicht zur Aussonderung kommen. Die Stimmen in den derzeit veröffentlichten Stellungnahmen sind jedoch vielstimmig. Gleichwohl werden wir eine entsprechende Aussonderung vom Verwalter verlangen und die Abtretung – unabhängig von deren Wirksamkeit – nochmal ausdrücklich widerrufen.“

Die Rezepte erneut abzurechnen, ist laut Kurth wenig erfolgversprechend. Denn in § 25 Rahmenvertrag des GKV-Spitzenverbandes sei eine schuldbefreiende Wirkung der Zahlung an das von der Apotheke benannte Rechenzentrum ausdrücklich vorgesehen.

 

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