40 bis 50 Prozent in Aussicht

AvP-Insolvenz: Vergleich und Teilausschüttung

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Berlin -

AvP-Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos hat sich mit Vertretern der betroffenen Apotheken auf einen Vergleich zu etwaigen Aussonderungsrechten verständigt. Bei einer Beitrittsquote von 80 Prozent könnte noch in diesem Jahr eine Ausschüttung erfolgen. Der verhandlungsführende Apothekerverband Nordrhein (AVNR) rechnet mit einer Befriedung der Ansprüche von 40 bis 50 Prozent. Parallel wird Hoos allerdings Forderungen gegen rund 800 Apotheken geltend machen, die im September 2020 kurz vor der Insolvenz noch Geld von AvP erhalten haben.

Die von der Insolvenz des Rechenzentrums betroffenen Apotheken vertreten die Auffassung, dass die von den Krankenkassen ausgeschütteten Gelder nicht Teil der Insolvenzmasse werden dürfen, sondern ausgesondert und 1:1 an die Apotheken ausgezahlt werden müssten.

Eigentlich sollte es hierzu eine Reihe von Musterprozessen geben. Einzelne Apotheken haben bereits selbst geklagt – allerdings jeweils erfolglos. Da ein Rechtsstreit aufgrund der vielschichtigen Fälle komplex wäre und mutmaßlich mehrere Jahre durch alle Instanzen gehen würde, wird als Alternative nun der Vergleich angestrebt. Der Gläubigerausschusses, Insolvenzverwalter Hoos und der AVNR haben dem Entwurf zugestimmt.

Treuhänder soll quotal ausschütten

Dabei handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, der die Apotheken beitreten können, sofern sie anerkannte Forderung angemeldet haben. Hoos wird einen dem konkreten Einzelfall entsprechenden Anteil der vorhandenen Gelder an einen Treuhänder überweisen, der dann quotal an die beigetretenen Offizinapotheken ausschüttet. Das Geld soll noch in diesem Jahr fließen.

Im Rahmen des Vergleichs verzichten die Apotheken im Gegenzug auf sämtliche Aussonderungsrechte und eine vorrangige Befriedigung ihrer Ansprüche. Der AVNR weist darauf hin, dass die Apotheken mit ihren über den Vergleich hinausgehenden offenen Forderungen bei der abschließenden Insolvenzquote berücksichtigt werden – also unter dem Strich nicht weniger Geld erhalten als ohne Vergleich.

80 Prozent Quote erforderlich

Der Vergleich kommt bei einer Beitrittsquote der Apotheken von 80 Prozent zustande, wobei es nicht um die Anzahl der Gläubiger, sondern die Summe der Forderungsbeträge der im Verhältnis zu allen Forderungen der Offizinapotheken geht.

Im Falle eines Vergleichs hat sich Hoos verpflichtet, im kommenden Jahr eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Insolvenzquote zu leisten. Diese sollte nach Einschätzung des AVNR recht hoch ausfallen. „Insgesamt ist nach unserer Einschätzung und den uns vorliegenden Informationen zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Befriedigung von voraussichtlich 40 bis 50 Prozent zu rechnen“, so der Verband. Das sei allerdings ein „nicht verbindlicher Näherungswert“, da die genaue Quote von verschiedenen Parametern abhänge, etwa der Beteiligungsquote und der Verwertung anderer Vermögenswerte der AvP.

Anfechtung alter Zahlungen

Hoos wird den Apotheken im Juli ein Beitrittsformular schicken. Der Forderungsbetrag je IK-Nummer ist hier aufgenommen, mit dem die Apotheke an dem Vergleich teilnehmen kann. Der AVNR will dann mit dem Insolvenzverwalter abgestimmte FAQ rund um die Vergleichsvereinbarung sowie ein Zeitplan der Auszahlungen veröffentlichen. Auch ein Online-Seminar soll es dann geben, an dem auch Hoos teilnehmen wird.

Aktuell müssten die Apotheken nicht aktiv werden, so der Verband, der daher auch bittet, von weiteren Nachfragen vorerst abzusehen. Der AVNR könne ohnehin keine individuelle rechtliche Einzelfallberatung durchführen, ob die Apotheke dem Vergleich beitreten sollte oder nicht. Das sei Sache der jeweils beratende Anwälte.

Beim AVNR hofft man nun, „dass im Sinne aller Beteiligten das Quorum von 80 Prozent erreicht wird, damit die betroffenen Offizinapotheken zeitnah eine Auszahlung vom Insolvenzverwalter erhalten“.

Unabhängig vom Vergleich wird Hoos Zahlungen anfechten, die AvP vier Tage vor der Insolvenzantragstellung– an einen Teil der Apotheken geleistet hat. In exemplarischen Einzelfällen will der Insolvenzverwalter diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen – aber zudem eine außergerichtliche Einigung vorschlagen.

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