Der Teehersteller H&S muss seine Packungen und Teebeutel neu gestalten. Im Streit um die Beschriftung für den „H&S Herz- und Kreislauftee“ unterlag der Hersteller vor dem Verwaltungsgericht Köln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM hatte angeordnet, verschiedene Texte zu streichen, weil diese nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nicht erlaubt seien.
Vor Gericht stritten die Parteien unter anderem über das sogenannte Griffetikett des Teebeutels: Auf der einen Seite stand der Schriftzug „H&S Herz- und Kreislauftee Nr. 7“, auf der anderen „Natürlicher geht’s nicht“. Sowohl den Zusatz „Nr. 7“ als auch den Claim muss H&S dem Urteil zufolge streichen.
Die Bezeichnung auf dem Griffetikett müsse mit der Bezeichnung des Arzneimittels übereinstimmen – und die sei „H&S Herz- und Kreislauftee“, argumentierten die Richter. H&S hatte vorgebracht, dass es sich bei dem Griffetikett nicht um die Verpackung handele, sondern um eine Applikationshilfe. Die Vorgaben des AMG fänden somit keine Anwendung.Das sahen die Richter anders: Der Teebeutel bilde mit dem darin befindlichen Faden und dem Griffetikett eine gegenständliche Einheit, wobei das Griffetikett neben der Funktion als Applikationshilfe auch die Funktion als Etikett für das Behältnis „Teebeutel“ erfülle. Damit seien die Vorschriften anwendbar.
Im AMG ist geregelt, welche Angaben auf das Behältnis eines Arzneimittels gehören, damit dieses in Deutschland vertrieben werden darf. Weitere Angaben sind nur dann erlaubt, wenn sie „mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen“ oder „für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig“ sind.Die Angaben „Natürlicher geht’s nicht“, „Nur in der Apotheke erhältlich“, „Qualität aus Ihrer Apotheke“, der Zusatz „Nr. 7“ sowie der Hinweis, dass der Tee in Filterbeuteln genauso frisch und wirkstoffhaltig wie Blatt-Tees sei, erfüllen diese Anforderungen aus Sicht der Richter nicht – und sollen gestrichen werden.
„Natürlicher geht’s nicht“ beispielsweise ist den Richtern zufolge „eine reine Werbeaussage“. Die Angabe enthalte keinerlei Informationsgehalt, der für Allergiker oder Herzpatienten relevant wäre – wie H&S argumentiert hatte. Gegen ein Verbot spreche nicht, dass das Griffetikett beim Kauf nicht gesehen wird. „Werbung kann – insbesondere bei einem Arzneimittel für eine Dauermedikation – auch nach dem Kauf der ersten Packung des Arzneimittels erfolgen“, heißt es in dem Urteil.Der Hinweis, der Tee sei „nur in der Apotheke erhältlich“, sei zwar eine sachliche und zutreffende Information – beziehe sich aber weder auf die Anwendung noch auf die gesundheitliche Aufklärung. Da der Vertrieb über die Apotheke von zahlreichen Verbrauchern mit höheren Preisen, aber auch der besonderen Vertrauenswürdigkeit und Fachkunde des Apothekers in Verbindung gebracht werde, weise die Aussage einen „unzulässigen Werbecharakter“ auf.
Den Schriftzug „Qualität aus Ihrer Apotheke“ hat H&S bereits durch „Heilkräuter aus Ihrer Apotheke“ ersetzt. Von der ursprünglichen Vorgabe, auch den früheren Firmennamen „Häußler & Sauter“ und die Formulierung „Arzneitee Nr. 7“ zu verbieten, ist das BfArM inzwischen abgerückt.
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