Arzneitees

Salus will um Bio-Siegel kämpfen

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Berlin -

Im Streit um sein Bio-Siegel musste der Reformprodukte-Anbieter Salus eine weitere Niederlage hinnehmen: Nachdem Ende 2012 das Verwaltungsgericht Köln (VG) das firmeneigene Bio-Siegel auf dem Arzneitee „Mistelkraut, geschnitten“ verboten hatte, wurde nun der Antrag auf Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) abgelehnt. Bei Salus will man sich aber noch nicht geschlagen geben: „Wir prüfen die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde“, sagt Geschäftsführer Christoph Hofstetter.

Salus wirbt Hofstetter zufolge seit mehr als 20 Jahren auf allen Arznei- und Lebensmitteln mit einem firmeneigenen Bio-Siegel. Die aktuelle Diskussion war demnach entbrannt, weil neuerdings vor der Zulassung die Produktverpackungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorgelegt werden müssen.

Das BfArM hatte Salus 2010 die Zulassung für den Arzneitee nur unter der Auflage erteilt, dass das Bio-Siegel von der Packung entfernt wird. Dagegen klagte der Hersteller – bislang erfolglos. Auch über sechs Frischpflanzenpresssäfte des Herstellers Schoenenberger, der zur Unternehmensgruppe gehört, wird derzeit vor Gericht gestritten.

Im Streit um den Arzneitee hat das OVG das Urteil der Vorsinstanz bestätigt. Die Richter haben entschieden, dass die Kennzeichnung eines Arzneimittels mit einem firmeneigenen Bio-Siegel nicht zulässig ist: Weitere Angaben auf Medikamentenpackungen seien dem Arzneimittelgesetz zufolge nur erlaubt, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stünden oder für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig seien. Angaben mit Werbecharakter seien hingegen verboten.

Aus Sicht der Richter dient das Bio-Siegel weder zur Veranschaulichung der Pflichtangaben noch enthalte es Informationen, die für den Patienten wichtig seien, also „einen Bezug zur Anwendung des konkreten Arzneimittels“ haben. Das Salus-Bio-Siegel diene hingegen dem Ziel, den Absatz des Produkts zu fördern, indem es gegenüber anderen herausgehoben werde.

Der Patient werde dadurch von den vorgegebenen Informationen abgelenkt. Zudem fehle ein konkreter Informationsgehalt: Es bleibe unklar, welche besonderen Kriterien das Erzeugnis erfülle, die über die an alle Arzneimittel gestellten strengen gesetzlichen Anforderungen hinausgingen.

Der Beschluss des OVG ist rechtskräftig. Bei Salus fühlt man sich ungerecht behandelt: Erst 2009 sei ein staatliches Bio-Siegel auf Frischpflanzenpresssäften einer anderen Firma von einer anderen Kammer des Kölner Verwaltungsgerichts erlaubt worden. Das eigene Siegel sei aber für unzulässig erklärt worden. Das kann Hofstetter nicht nachvollziehen: „Es darf keinen Unterschied geben zwischen staatlichen und firmeneigenen Bio-Siegeln“, betont er.

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