Arzneitee

H&S verliert Teebeutel-Streit

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Berlin -

Der Teehersteller H&S hat den Kampf um sein Packungs- und Teebeutel-Design verloren. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) recht gegeben. Die Behörde hatte gefordert, verschiedene Angaben zu streichen, die laut Arzneimittelgesetz (AMG) nicht erlaubt sind.

Konkret stritten H&S und das BfArM über das Griffetikett des Teebeutels und einen Teil des Umkartons des Herz- und Kreislauftees: Es ging um die Bezeichnung „H&S Herz- und Kreislauftee Nr. 7“ und den Slogan „Natürlicher geht’s nicht“ auf dem Griffetikett, den Claim „Qualität aus Ihrer Apotheke“ und einige Angaben auf der Lasche des Umkartons, die nach dem Öffnen der Schachtel zu sehen ist.

Das BfArM hatte moniert, dass „Nr. 7“ kein Bestandteil des eigentlichen Arzneimittelnamens sei, und forderte deshalb die Streichung. Bei den übrigen Angaben sah die Behörde einen Verstoß gegen das AMG. Das Gesetz erlaubt neben den Pflichtangaben nur solche Informationen, die „mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen“ oder „für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind“. Beides war laut BfArM nicht gegeben.

H&S hatte argumentiert, dass das Griffetikett kein Teil der Verpackung sei und damit nicht dem AMG unterliege. Die übrigen Hinweise wollte der Hersteller als wichtig für die Patienten verstanden wissen. Das Verwaltungsgericht Köln sah es im Oktober 2013 aber wie das BfArM und wies die Klage von H&S gegen den Bescheid der Behörde ab. Das OVG lehnte nun auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Für das OVG war eindeutig, dass der Teebeutel zusammen mit dem fest verbundenen Griffetikett ein Behältnis im Sinne des AMG darstellt. Damit gelten die Anforderungen des Gesetzes an die möglichen Angaben. Der Zusatz „Nr. 7“ ist demnach unzulässig, da er nicht der registrierten Arzneimittelbezeichnung entspricht. Er muss auf der gesamten Verpackung gestrichen werden, wenn er direkt hinter der Bezeichnung „H&S Herz- und Kreislauftee“ steht.

Den Slogan „Natürlicher geht’s nicht“ werteten die Richter als unwichtig für die Patienten. In der „wenig präzisen Angabe“ könne kein Hinweis für Allergiker gesehen werden und die Information, dass die Teemischung „natürlich“ sei, sei weder für die Anwendung des Arzneimittels noch für die Gesundheit des Patienten relevant. Ähnlich bewerteten die Richter die streitige Angabe, dass der freiverkäufliche Tee „nur in der Apotheke erhältlich“ sei, und den Claim „Qualität aus Ihrer Apotheke“. Beides muss vom Umkarton gestrichen werden.

Mit Blick auf die Angaben auf der seitlichen Lasche des Umkartons hatte H&S argumentiert, dass der Text erst nach dem Öffnen der Verpackung sichtbar sei. Das überzeugte das OVG nicht: Sämtliche Texte, die sich auf der Verpackung eines Arzneimittels befinden, unterlägen den gleichen strengen Vorgaben, stellten die Richter klar. Auch die weiteren Hinweise auf die Apothekenexklusivität, die Vergleichbarkeit von Filterbeuteln und Blatt-Tees sowie der Slogan „Seit über 50 Jahren für Ihre Gesundheit“ müssen gestrichen werden.

Bei H&S ist man nicht glücklich mit der Entscheidung – und nachvollziehen kann sie Geschäftsführer Dr. Wolfgang Klar schon gar nicht. Schließlich sei die Situation bei anderen Tees ähnlich und die seien nicht beanstandet worden. „Das ist einer von vielen kleinen Nadelstichen, die man dem Mittelstand verpasst“, sagt er. Doch der Schaden hält sich in Grenzen: Die Verpackung des Herz- und Kreislauftees sei bereits vor einem Jahr umgestellt worden, so Klar. Inzwischen sollten keine alten Packungen mehr im Markt sein. Die übrigen Tees sind von der Entscheidung nicht betroffen.

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