Arzneimittelwerbung

Apotheker darf Produkt nicht erkennen

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Berlin -

Patientenwerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist in Deutschland verboten – und stellt daher eine ganz besondere Herausforderung für die Pharmahersteller dar. Sie dürfen zwar über Krankheiten und Therapiemöglichkeiten informieren, dabei aber nicht die Grenze zur Werbung überschreiten. Dass die Abgrenzung nicht immer einfach ist, hat nun auch MSD Sharp & Dohme erfahren.

In Zeitschriften hatte der Pharmakonzern auf seine neue Website pille.de und eine „Pille mit körpernahen Hormonen“ hingewiesen. Die Wettbewerbszentrale hatte den Pharmakonzern abgemahnt, weil die Anzeige aus ihrer Sicht gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt.

Die Wettbewerbszentrale kritisierte, die Anzeige stelle eine Werbung für das von MSD vertriebene Kontrazeptivum Zoely (Nomegestrolacetat/Estradiol) dar. In der Anzeige werde ganz konkret Interesse an einem Arzneimittel des Unternehmens geweckt, so die Wettbewerbszentrale.

Eine namentliche Nennung des Präparats sei nicht notwendig. Es sei ausreichend, wenn die angesprochenen Verbraucher aus der Anzeige auf ein bestimmtes Präparat schließen können, erklärte die Wettbewerbszentrale mit Bezug auf das Urteil zu Stada und seiner Pille „Pink Luna“.

Für die mittelbare Absatzwerbung sei es sogar ausreichend, wenn das beworbene Produkt mit Hilfe des Arztes oder Apothekers identifiziert werden könne, so die Wettbewerbszentrale. Dieser könne leicht die Werbung mit dem Produkt Zoely in Verbindung bringen.

Dadurch werde der Schutzzweck des HWG verletzt. Das Gesetz solle das Arzt-Patienten-Verhältnis schützen und verhindern, dass der Patient den Arzt unter dem Eindruck bestimmter Werbung zur Verschreibung von Arzneimitteln dränge.

Bei MSD teilt man die Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht. Aus Sicht des Konzerns ist ein konkretes Arzneimittel schon allein deshalb nicht eindeutig identifizierbar, weil die „Pille“ als Synonym für Verhütungsmittel verwendet werde. Außerdem enthielten etliche Kontrazeptiva Inhaltsstoffe, die sich an im Organismus vorkommenden Hormonen orientierten.

Der Konzern verweist auf die Änderung des HWG im vergangenen Jahr. Seitdem ist festgelegt, dass die Bestimmungen des Gesetzes nicht für Informationen gelten, die im Arzneimittelgesetz vorgeschrieben sind und „auf Anforderung einer Person“ oder im Internet zur Verfügung gestellt werden. Das Publikumswerbeverbot sei daher künftig „als konkretes Gefährdungsdelikt“ zu interpretieren, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen.

Trotzdem hat MSD eingelenkt und eine Unterlassungserklärung abgegeben – „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Man habe kein Interesse daran, die aktuellen Grenzen des Publikumswerbeverbots in diesem Fall zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens zu machen, hieß es bei MSD.

Lediglich in drei im August erschienenen Zeitschriften durfte die Werbung noch abgedruckt werden, weil die Buchung nicht mehr storniert werden konnte.

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