Hersteller von Homöopathika stehen vor einem Dilemma: Sie dürfen nicht sagen, bei welchen Krankheiten ihre registrierten Arzneimittel eingesetzt werden können. Bei Phönix Laboratorium wich man auf die Historie aus und teilte mit, für welche Indikation das Präparat einmal zugelassen war. Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG), fand die Wettbewerbszentrale und bekam nun auch vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) Recht.
Phönix hatte zahlreiche seiner Präparate mit einer „Historie“ beworben. Da hieß es beispielsweise: „Das Arzneimittel Phönix Antimonium spag. war bis Februar 2005 unter der Bezeichnung 'Phönix Antimonium I/017 A' mit den Indikationen 'Schleimhautschwellungen, unterstützende Behandlung von Geschwüren' im Verkehr.“ Anschließend informierte der Hersteller darüber, dass das Präparat heute ein registriertes homöopathisches Arzneimittel ohne Angabe von Anwendungsgebieten sei.
Die Richter erkannten das Grundproblem: Homöopathische Arzneimittel seien als solche anerkannt und verkehrsfähig. Daher bestehe ein Bedürfnis bei Ärzten und Patienten, zu erfahren, bei welcher Diagnose die Präparate eingesetzt werden können. Aber: „Genau diese Information darf der Hersteller nach dem Gesetz nicht geben.“ Dies sei aber Folge der Vergünstigung, dass Hersteller mit der Registrierung ein vereinfachtes Verfahren ohne Wirksamkeitsnachweise wählen können.
Auch das Argument, bei den Informationen handele es sich nicht um Werbung, ließen die Richter nicht gelten. Dass das Schreiben auch Sachinformationen enthalte, ändere nichts daran, dass sie ihrem gesamten Inhalt nach dazu bestimmt sei, den Absatz der dort aufgeführten Produkte zu fördern.
Die Richter entschieden, dass in der Werbung nicht nur die explizite Angabe von Anwendungsgebieten verboten ist, sondern beispielsweise auch die bildliche Darstellung von Indikationen. Maßgebend sei nicht die Bezeichnung, sondern ob die Leser der Anzeige entnehmen könnten, dass das Produkt eben für dieses Anwendungsgebiet geeignet sei.
Die gedankliche Zuordnung von Präparat und Indikation kann den Richtern zufolge nicht ungeschehen oder unwirksam gemacht werden, weder durch die Bezeichnung „Historie“ noch durch den Nachtrag, dass keine Anwendungsgebiete angegeben werden. Hätte der Gesetzgeber eine solche salvatorische Wirkung des Pflichthinweises gewollte, hätte es den Richtern zufolge keines Verbots bedurft.
Das OLG folgt in seinem nun veröffentlichten Urteil von Ende Januar dem Landgericht Stuttgart, das die Werbung mit Anwendungsgebieten in der „Historie“ bereits im Februar 2013 verboten hatte. Dagegen hatte Phönix Berufung eingelegt, die nun zurückgewiesen wurde. Einen Grund, die Revision zuzulassen, sieht das OLG nicht. Phönix hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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