Arzneimittelzulassung

Apotheker wehrt sich gegen „Löwen-Creme“

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Berlin -

Der Erfolg war durchschlagend: Alle Investoren in der „Höhle der Löwen“ wollten sich an der Parodont-Creme von Zahnarzt Ismail Özkanli beteiligen. Nachdem die Folge im Fernsehen lief, stieg der Absatz im Drogeriemarkt an. Doch nach der Party droht nun Ärger: Ein Apotheker hat den Hersteller abgemahnt, da es sich bei dem Produkt um ein unzulässiges Präsentationsarzneimittel handele.

Das Zahnfleischgel soll bei Parodontose eingesetzt werden, aber auch bei Herpes, Aphthen oder Druckstellen von Prothesen. Zwei- bis dreimal täglich muss das Gel auf das Zahnfleisch aufgetragen und einmassiert werden. In Apotheken wurde Parodont seit 2014 rund 25.000-mal verkauft. Özkanli hat die Wirkung angeblich in einer Doppelblindstudie untersucht. Die „Löwen“ standen Schlange, um dem Zahnarzt Geld für den größeren Vertrieb seines Produktes zu geben.

Apotheker Christian Kraus aus Pforzheim hatte den durchschlagenden Erfolg in der Vox-Sendung am 19. September offenbar auch gesehen, konnte sich aber nicht mit den Investoren Ralf Dümmel und Carsten Maschmeyer freuen. Denn aus seiner Sicht dürfte das Produkt gar nicht im Mass-Market angeboten werden. Spätestens seit der Sendung würden Verbraucher die Creme nämlich für ein Arzneimittel halten, so der Vorwurf.

Kraus ließ die Herstellerfirma DS Produkte von seinem Anwalt Moritz Diekmann abmahnen. Verschiedene in der Sendung getätigte Aussagen zu den Eigenschaften des Produkts passen demnach nicht zu einem Kosmetikum – als solches ist die Creme im Handel.

Unter anderem wurde über „altägyptische Heilöl“ im Fernsehen gesagt, dass es Zahnfleischtaschen schließe und das Zahnfleisch wieder an den Zahn anhefte – das nenne sich Reattachment. „Und das Tolle ist, wir haben hier wirklich eine vegane Allzweckwaffe, denn die Parodont-Creme hilft nicht nur bei Parodontitis, Zahnfleischbluten und Zahnfleischentzündung“, so der Zahnarzt, sondern eben auch bei Prothesendruckstellen, Aphten, Herpes und gerissenen Lippen.

Kraus gingen diese Versprechen zu weit: „Diese Angaben beschreiben offensichtlich eine arzneimitteltypische Zweckbestimmung des Produkts“, ließ er dem Hersteller anwaltlich ausrichten. Aufgrund der überproportionalen Medienpräsenz seien die Angaben geeignet, das Produkt den Anschein eines Arzneimittels zu verleihen.

Bereits die Kennzeichnung des Gels erwecke den Anschein eines Arzneimittels. So heiße es etwa auf der Packung: „Begleitende Pflege bei Zahnfleischproblemen wie: Parodontose, Zahnfleischbluten, Zahnfleischentzündungen“. Als Kosmetikum gemäß der einschlägigen EU-Verordnung lässt sich das Produkt demnach nicht bezeichnen.

Aus Sicht der Verbraucher diene das Gel vielmehr der Behandlung der genannten Erkrankungen. Im Vordergrund stehe „keine für Zahnpasta grundsätzlich zulässige präventive Wirkung, sondern die Behandlung von Krankheiten“. Die Bezeichnung als „Zahnfleischpflege-Gel“ sei unerheblich, denn es gehe erkennbar nicht um eine „kosmetische Pflege gesunden Zahnfleisches“, sondern um eine „arzneimitteltypische Behandlung erkrankten Zahnfleisches“.

Wenn ein Produkt aber wie ein Arzneimittel beworben wird, ist es laut Gesetz als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Das heißt, es braucht eine Zulassung – und ist erst dann als Arzneimittel verkehrsfähig. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Arzneimittel sei für die Einstufung nicht erforderlich, so der Apotheker. Maßgeblich sei die überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen Durchschnittsbetrachter darstelle, und zwar mit Blick auf vergleichbare Mittel. Dabei könne die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie durch die Aufmachung.

Kraus wirft dem Hersteller daher „das Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Fertigarzneimittels“ vor. Die Werbung dafür verstoße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die im Fernsehen – Mediendaten zufolge vor 2,68 Millionen Zuschauern – geäußerten Aussagen seien zudem selbst für ein zugelassenes Arzneimittel verboten, da das Produkt die genannten Wirkungen gar nicht habe.

Selbst wenn man die Creme rechtlich als kosmetisches Mittel behandele, seien Werbeaussagen unzulässig, sofern diese nahelegten, dass man mit dem Produkt Krankheiten behandeln könne. „Die genannten positiven Wirkungen auf die genannten Erkrankungen kommen dem Produkt nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zu und sind nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert“, heißt es in der Abmahnung.

Kraus betreibt in Pforzheim mehrere Apotheken und ist über die Bodyguardapotheke auch im Versand aktiv. Aus Sicht seines Anwalts steht ihm als Mitbewerber daher Auskunft und Schadenersatz zu. Bis zum kommenden Mittwoch soll der Hersteller die geforderte Unterlassungserklärung abgeben.

Özkanli hatte eine Doppelblindstudie durchgeführt: Er behandelte Patienten mit seinem Produkt oder einem gewöhnlichen Schwarzkümmelöl in einem Gel verarbeitet. Im Versuch wurde ein Patient mit beiden Produkten in unterschiedlichen Zahnfleischtaschen behandelt und das Ergebnis von einem Medizinstatistiker ausgewertet – Parodont-Creme war überlegen, Entzündung und Schwellung gingen zurück und das Zahnfleisch legte sich wieder an den Zahn. Mit seinem Produkt hatte er nicht nur das Interesse der Investoren geweckt, die 100.000 Euro für 30 Prozent der Anteile auf den Tisch legten, sondern auch das der Kunden. Parodont ist ausverkauft, die Apotheken konnten sich nicht bevorraten.

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