Der exklusive Vertrieb über Apotheken ist für Hersteller ein beliebtes Mittel, um sich von Konkurrenzprodukten im Einzelhandel abzugrenzen. Die Strategie kann zum Bumerang werden, wenn der Unterschied so stark betont wird, dass die Behörden den Präparaten Arzneimittelqualitäten zusprechen und einen Zulassungsnachweis verlangen. Der Teespezialist H&S Tee hat jahrelang vor Gerichten um den Status einer Misteltee-Mischung gestritten. Mit Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte, dass eine Zulassung nicht notwendig ist.
Die zuständige Behörde hatte argumentiert, dass es sich bei dem „Apothekentee Nr. 24“ nicht um ein Lebensmittel, sondern um ein Arzneimittel handelt, und 2003 einen weiteren Verkauf ohne Zulassung verboten. Mistelkraut sei nicht allgemein als Lebensmittel einzustufen, zudem seien die Bezeichnung „Apothekentee“, die beigefügte Dosierungsanleitung und die Angabe von Chargen-Nummern typisch für Arzneimittel.
H&S wollte die Zulassung nicht beantragen, strich die Dosierungsanleitung und die Chargen-Nummer und zog vor Gericht. Zunächst erfolglos: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wies die Klage ab; erst der Verwaltungsgerichtshof entschied zugunsten des Unternehmens. Weder der Inhaltsstoff Mistelkraut, noch die Produktpräsentation, Publikationen Dritter oder EU-Vorgaben zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln begründeten die Arzneimitteleigenschaften des Mistelteepräparats.
Das Urteil ist seit wenigen Monaten rechtskräftig. Dabei hatte H&S während der Gerichtsverhandlungen vorsorglich sein Portfolio erweitert und im Mai 2006 ein weiteres Mistelprodukt eingeführt - diesmal als Arzneitee mit Zulassung.
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