Den Apothekern droht ein neuer Skontoprozess. Denn aus Sicht der Wettbewerbszentrale schafft die derzeit vorgesehene Klarstellung des Gesetzgebers keine endgültige Klarheit in der Frage, ob Skonti bei der Rabattsperre angerechnet werden müssen oder nicht.
Beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentale hatte Rechtsanwältin Dr. Kerstin Brixius von der Kanzlei am Ärztehaus Frehse Mack Vogelsang den Entwurf der Bundesregierung für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) kommentiert. Darin ist eine Klarstellung zu Rabattgrenzen beim Einkauf der Apotheken vorgesehen, die aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) notwendig ist. In der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sollen die 70 Cent aus der Großhandelsvergütung unmissverständlich für die Rabattierung gesperrt werden. Die vom BGH vermisste Untergrenze wird dem Wortlaut des Gesetzes zugefügt.
Rabatte an die Apotheken dürfen die Großhändler damit nur noch aus dem variablen Teil ihrer Vergütung von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis gewähren. Unsicherheit gab es, inwiefern Skonti dazu gerechnet werden müssen. Auf Druck des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) wurde die Formulierung im Kabinettsentwurf noch einmal angepasst. Jetzt heißt es in der Begründung: „Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags gewährt werden.“
Damit besteht aus der Sicht von Rechtsanwältin Brixius weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit in der Skontofrage. Denn der Wille des Gesetzgebers, mit der Rabattsperre bei den 70 Cent die flächendeckende Versorgung durch den Großhandel zu gewährleisten, sieht sie durch Freigabe selbst handelsüblicher Skonti konterkariert.
Ihr Rechenbeispiel: Wenn der Großhändler 200 Packungen im Wert von 24 Euro an Apotheken verkauft, kassiert er insgesamt 140 Euro über das Fixum. Bei einem Skontosatz von 2 Prozent wäre ein Nachlass von 100 Euro möglich. Verkaufe der Großhändler dagegen zwei Packungen à 10.000 Euro, lieg die Marge aus dem Fixum bei läppischem 1,40 Euro. 2 Prozent Skonto entsprächen aber 400 Euro. Es könne nicht sein, dass alle Fallgruppen über einen Kamm geschoren werden, so Brixius vergangene Woche in Frankfurt. Ihre Schlussfolgerung: „Der Gesetzgeber will das gar nicht anfassen.“
Klaus Laskowski von der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) warf aus dem Auditorium ein, dass der Großhandel sich das Skonto doch seinerseits von den Herstellern ziehen würde. Brixius meinte dazu, sie sei für eine Industrieanwältin überaus restriktiv, was die Frage der Rabattierung angehe. Nach ihrer Lesart könnten auf den Apothekeneinkaufspreis (AEK) Skonto und Rabatte bis 3,15 Prozent des ApU gewährt werden. Inwiefern Skonti als Ersatz für eine vorfällige Zahlung hier zulässig sind, ist für Brixius auch nach der geplanten Klarstellung im Gesetz nicht eindeutig. Sollte der Gesetzgeber hier nicht nachbessern, rechnet sie mit neuen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Auf Nachfrage erklärte Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale gegenüber APOTHEKE ADHOC: „Im Grunde sind wir wieder bei der Frage wie vor dem AEP-Prozess.“ Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Großhändler AEP ist der Fall, der letztlich vor dem BGH gelandet war und den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen hat. Köber meint: „Wenn man das jetzt anfasst, sollte man es richtig machen.“ Auch sie wünscht sich eine deutlichere Klarstellung in der Skontofrage.
Ansonsten geht die Sache wieder vor Gericht. „Dann müssten wir versuchen, das nochmal auf diesem Weg zu klären“, so Köber. Sie kann sich vorstellen, dass sich die betroffenen Verbände – mithin Apotheker und Großhändler – hier mehr Sicherheit wünschen. Natürlich wird man auch in Bad Homburg zunächst den weiteren Gang des TSVG abwarten, das als nächstes noch das parlamentarische Verfahren durchläuft.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vermied Anfang Oktober auf Nachfrage von APOTHEKE ADHOC eine klare Kante. Auf die Frage, wie denn nun Skonti und Rabatt zu unterscheiden seien, hieß es: „Der Großhandel kann den Apotheken handelsübliche Skonti und Rabatte gewähren. […] Durch Festlegung der Obergrenze des prozentualen Zuschlags wird das Ausmaß des Konditionenwettbewerbs begrenzt.“ Unter Gesamtkondition wird im Markt gemeinhin die Summe aus Rabatt und Skonto verstanden. Und konkret: Dürfen Apotheken noch Skonto erhalten, wenn der Großhändler ihnen schon 3,15 Prozent Rabatt gewährt? „Die Einräumung von Skonti und ihre Ausgestaltung auch in Abhängigkeit des Abgabepreises des pharmazeutischen Herstellers ist Angelegenheit des einzelnen Großhandelsunternehmens.“
Die ABDA ist nach wie vor verunsichert: „Auch diese Ausführungen im Rahmen der Gesetzesbegründung ziehen weiteren Klärungsbedarf nach sich, um in der Praxis alle Fragen um die Zulässigkeit von Rabatten und Skonti zu beantworten“, hieß es in einer internen Stellungnahme.
AEP-Anwalt Bernhard Koch-Heintzeler hat dagegen überhaupt keine Zweifel, dass Skonti weiterhin gewährt werden dürfen – und zwar unabhängig vom Rabatt. Er hat für den Großhändler ein Kurzgutachten zur Skonto-Frage erstellt. Aus seiner Sicht müssen sich weder seine Mandantschaft noch die Apotheker Sorgen machen. Mehr noch: Der Rechtsanwalt findet sogar die Rabattsperre verfassungswidrig.
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