Die Versandapotheke Apotal will vor Gericht weiter dafür kämpfen, nicht-pharmazeutisches Personal bei der Kommissionierung von Arzneimitteln einzusetzen. Auch in einem zweiten Verfahren ist Apotal in Berufung gegangen. Dabei geht es um die Vorratspflicht von Versandapotheken.
Beide Verfahren gehen zurück auf eine amtliche Besichtigung bei Apotal am 25. September 2014. Zwei Dinge wurden von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich bemängelt: Dass Apotal nicht pharmazeutisches Personal zum Packen der Päckchen einsetzt und dass die Versandapotheke ihre Vorratshaltung vernachlässigt.
Gegen beide Bescheide der Kammer hatte Apotal geklagt und in beiden Fällen am 19. Juli 2017 in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) verloren. Ein Sprecher der Versandapotheke bestätigte gegenüber APOTHEKE ADHOC, dass man in beiden Verfahren Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt habe. Die Verfahren liegen jetzt beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG).
Die Kontrolleure der Apothekerkammer Niedersachsen hatten bei der Besichtigung nach Bad Rothenfelde auch das Logistikzentrum unter die Lupe genommen. Stichprobenhaft wurden dabei Angestellte nach ihrem Beruf gefragt. Acht von zehn Befragten erklärten demnach, weder zum pharmazeutischen Personal noch zu den Berufsgruppen der Apothekenhelfer oder PKA zu gehören. Alle waren mit der Aufgabe betraut, die bestellten Arzneimittel für den Versand vorzubereiten. Eine zweite Besichtigung im März 2015 bestätigte dieses Bild.
Aus Sicht der Aufsichtsbehörde handelt es sich bei der Zusammenstellung der Arzneimittel anhand der Bestelllisten im Lager einer Versandapotheke um eine Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe. Dies sei aber pharmazeutischem Personal sowie PKA und PKA-Auszubildenden, Apothekenhelfern und Apothekenfacharbeiten vorbehalten.
Laut Apotal werden alle Bestellungen zunächst von pharmazeutischem Personal geprüft, anschließend Packlisten ausgedruckt. Die Mitarbeiter packten anhand dieser Listen und führten nur „Handlanger- und Hilfstätigkeiten“ aus. Die Endkontrolle werde dann wieder von pharmazeutischem Personal durchgeführt.
Doch laut dem VG Osnabrück verstößt Apotal gegen apothekenrechtliche Vorschriften, heißt es im Urteil vom 29. Juli 2017. Mit dem Begriff der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe seien letztlich alle Tätigkeiten vor der Endkontrolle gemeint, so die Richter.
Am selbst Tag kassierte Apotal vor dem VG Osnabrück noch eine weitere Schlappe. Laut diesem Urteil sind Versandapotheken wie jede andere Apotheke zur Vorratshaltung verpflichtet – auch wenn es sich dabei um sehr große Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel handelt. Bei der Begehung im September 2014 hatte die Kammer auch Einsicht in das Warenwirtschaftssystem genommen. Dabei wurde festgestellt, dass zu drei Fertigarzneimitteln kein dem Wochenbedarf entsprechender Vorrat vorhanden war. Die Kammer ging dabei von den Verkaufsstatistiken der Jahre 2012 bis 2014 aus.
Laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss jede Apotheke eine Vorratshaltung betreiben. Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist als Mindestmenge der durchschnittliche Bedarf für eine Woche vorgegeben. Apotal findet, dass die Regelung im Versandhandel in Betracht kommt. Da der Großhandel bis zu zwölfmal täglich liefere, könne man kurzfristig auf Bestellungen reagieren.
Doch laut dem VG Osnabrück besteht die Pflicht zur Vorratshaltung auch für Versandapotheken. Die Apothekerkammer habe zu Recht darauf hingewiesen, „dass es die ‚Versandapotheke‘ als eigenständige Apothekenform nicht gibt“. Die Regelung zur Vorratshaltung knüpfe an die öffentliche Apotheke an, unabhängig davon, ob zusätzlich noch ein Versand von Arzneimitteln erfolge, so die Richter.
Dass auch die Großhändler einer Vorratshaltung unterliegen, dient laut Gericht lediglich dazu, die Voraussetzungen für eine Vorratshaltung der Apotheke zu schaffen. „Hierdurch wird der Apothekenleiter aber nicht seiner eigenen Verpflichtung zur Vorratshaltung enthoben“, stellen die Richter klar. Apotal möge zu Recht darauf verweisen, dass sich Patienten bei Notfällen nicht an die Versandapotheke wendeten. Die Versandapotheke sei aber eben ein Betriebsteil einer öffentlichen Apotheke und unterliege damit dem Versorgungsauftrag.
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