Bislang hat „nur“ das Landgericht Dessau-Roßlau (LG) in erster Instanz entschieden, doch das Verfahren zum Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform Amazon wird vielerorts aufmerksam verfolgt und kommentiert. Ob der beklagte Apotheker überhaupt weiter für sein Geschäft mit dem Versandkonzern kämpft, ist dabei noch gar nicht geklärt.
Das LG hat Apotheker Michael Spiegel (Linden-Apotheke in Gräfenhainichen) untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu verkaufen. Apotheker Dr. Hermann Vogel jr. (Winthir-Apotheke in München) hatte gegen den Kollegen aus Sachsen-Anhalt geklagt. Er monierte einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
In erster Instanz bekam Vogel Recht. Dem Landgericht zufolge hätte Spiegel von den Kunden vorab eine explizite Einwilligung einholen müssen. Auch Medikamentenbestellungen seien besonders sensible Daten über die Gesundheit. Auf die Korrektheit der möglichen Rückschlüsse auf die Erkrankung kommt es laut Urteil nicht an. Das Gericht bestätigte zudem, dass es sich bei den Bestimmungen des Datenschutzes um marktregulierende Vorschriften im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt.
Die Entscheidung wird verschiedentlich von Rechtsanwälten kommentiert. „Das Urteil verdeutlicht die vergleichsweise hohen Zulässigkeitsanforderungen an die Verarbeitung sensitiver Daten unter dem derzeitigen BDSG“, schreibt etwa Martin Krings von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte. Daran werde sich auch am 25. Mai nichts ändern, wenn die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) scharf gestellt wird. Daher sei „erhöhte Aufmerksamkeit“ mit allen sensitiven Daten geboten. „Dies kann Kundendaten von Sanitätshäusern und Apotheken ebenso betreffen wie Daten aus dem Fitnessbereich“, so Krings. Aus seiner Sicht spricht auch mehr für eine Anwendbarkeit des UWG auf Datenschutzverstöße nach der DS-GVO.
Dr. Dennis Engbrink von Zirngibl Rechtsanwälte kommentiert: „Das Urteil ist nicht so zu verstehen, dass der Handel mit Medikamenten über Amazon aus datenschutzrechtlichen Gründen nunmehr grundsätzlich unzulässig ist.“ Das Landgericht mache bereits im Tenor deutlich, dass es auf die besondere Einwilligung in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten ankomme. „Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch weiterhin Medikamente über Internetplattformen wie Amazon vertrieben werden können, wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung erklärt“, ist überzeugt.
Und das wäre aus Sicht des Anwalts für Amazon leicht umzusetzen: „Die Einwilligung könnte beispielsweise elektronisch im Rahmen einer Checkbox erklärt werden.“ Dem Kunden müsste explizit mitgeteilt werden, welche Gesundheitsdaten unter welchen Bedingungen von wem verarbeitet werden. Solange eine Anpassung der Einwilligungstexte von Amazon an die gesetzlichen Anforderungen nicht erfolge und das LG-Urteil Bestand habe, bestehe aber die Gefahr, „dass Apotheker abgemahnt und gegebenenfalls gerichtlich zur Unterlassung des Vertriebs von Arzneimitteln über Amazon oder sonstige Internetplattformen gezwungen werden“, warnt Engbrink.
Eine besondere Einwilligung des Kunden sei dagegen nicht erforderlich, wenn Medikamente direkt über einen Online-Shop einer Apotheke bestellt würden. Allerdings dürften die Daten dann ausschließlich von der Apotheke und nicht von einem Dritten verarbeitet werden. „Hier gilt das Apotheker-Privileg wie bei Bestellungen in der Apotheke vor Ort“, so Engbrink. Diese Regelung für Angehörigen eines Gesundheitsberufes mit gesetzlicher Schweigepflicht bleibe auch unter der DS-GVO bestehen.
„Auf den ersten Blick wirkt die Argumentation überzeugend“, kommentiert Rechtsanwalt Andreas Kempcke von der Kanzlei Richard & Kempcke die Entscheidung des LG Dessau-Roßlau. „Die Wirkung des Urteils geht hierbei weit über Amazon hinaus.“ Der Bewertung des Gerichts folgend sei der Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Internetplattformen „damit quasi unmöglich“.
Dies gelte nicht nur für Amazon, sondern auch für andere Plattformen wie beispielsweise Ebay, argumentiert Kempcke. „Apotheker haben schlichtweg keine Möglichkeit, die datenschutzrechtlichen Vorgaben auf diesen Plattformen auch nur ansatzweise zu erfüllen“, so die Einschätzung der Kanzlei. Durch die neuen Regelungen der DS-GVO sei hier keinesfalls eine Erleichterung zu erwarten.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Henning Kunze von der Kanzlei Taube & Partner schließt die Entscheidung des LG Dessau-Roßlau an die bisherige Rechtsprechung an, die den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über allgemeine Internet-Plattformen für unzulässig hält. Zwar habe der Apotheker als eigentlicher Verkäufer die nötige Befugnis. „Die von ihm (noch) rechtskonform erhobenen Daten werden jedoch an Amazon weitergegeben, worin der Verstoß gegen Die genannten Datenschutzbestimmungen liegt“, so Kunze.
Apotheker Spiegel hat sich auf Nachfrage gegenüber APOTHEKE ADHOC noch nicht geäußert, ob er gegen das Urteil Berufung einlegen will. Den Verkauf über Amazon hat er zwischenzeitlich eingestellt.
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