Anti-Korruptionsgesetz

Partnervertrag: Verla streicht Magnesium N

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Berlin -

Das gestern vom Deutschen Bundestag verabschiedete Anti-Korruptionsgesetz wirkt schon, bevor es in Kraft getreten ist. Der Hersteller Verla-Pharm zieht Konsequenzen und kündigt seine Partnerverträge mit mehreren 100 Apotheken. Aus den Vereinbarungen zieht das Unternehmen aus München seinen Verkaufsschlager „Magnesium Verla N Dragées“ zurück. In den neuen Partnerverträgen werden nur noch die Nahrungsergänzungsmittel erwähnt. Die Konditionen für die Apotheken bleiben unverändert.

Im Vorgriff auf das neue Anti-Korruptionsgesetz habe man „als kleines Familienunternehmen kein Risiko eingehen wollen“, bestätigte ein Sprecher das Vorgehen. Man habe das Gesetz als Anstoß genommen, die Partnerverträge zu überarbeiten. „Wir wollten nicht abwarten, wie sich das Anti-Korruptionsgesetz in der Praxis auswirkt. Das Risiko war uns zu groß“, so der Sprecher.

In dieser Woche hatte Verla seinen Partnerapotheken ein knappes Schreiben mit der Betreffzeile „Kündigung Partnervertrag“ in die Offizin geschickt. „Sie haben mit Verla-Pharm einen Partnervertrag angeschlossen, den wir aufgrund des bevorstehenden Anti-Korruptionsgesetzes anpassen müssen.“ Stichtag sei der 30. April; Einzelheiten werde der Außendienst erläutern, hieß es. Die Resonanz sei durchweg positiv gewesen, so der Sprecher. Ab der kommenden Wochen werde der Vertrieb die Partnerapotheken aufsuchen und die Vertragsanpassung erläutern.

Für eine bevorzugte Platzierung seiner Nahrungsergänzungsmittel in der Sichtwahl gewährt Verla seinen Partnerapotheken auch künftig bestimmte Vorteile: Zweimal im Jahr gibt es kostenfrei eine vereinbarte Menge Taschentücher, dazu Plastiktüten. Außerdem stellt Verla seinen Partnerapotheken „Ausschankware“ als Verkostungsproben vor Ort bereit. Dazu gewährt Verla verbesserte Zahlungskonditionen.

Die Vertragsbedingungen beziehen sich in den neuen Verträgen nur auf die Nahrungsergänzungsmittel und nicht auf das als Arzneimittel vertriebene Produkt „Magnesium Verla N Dragées“. Verla vertreibt seine Produkte exklusiv über die Apotheken, allerdings taucht Ware auch immer wieder bei Drogerieketten wie dm und Rossmann auf. Mit einem Umsatz von 75 Millionen Euro auf Basis der Apothekenverkaufspreise (AVP) gehört Verla zu den führenden OTC-Herstellern in Deutschland. Geschäftsführer sind die Eigentümerin Gabriele von Ehrlich und Simon Stich.

Gestern hatte der Bundestag hat das Anti-Korruptionsgesetz beschlossen. Die Apotheker sind nach der neuen Fassung nur noch von dem Gesetz erfasst, wenn sie als aktiver Part Ärzte oder andere Leistungserbringer schmieren.

Wer als Heilberufler im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder dem Bezug unmittelbar anwendbarer Arzneimittel einen bestimmten Anbieter im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Dasselbe gilt für die Zuführung von Patienten. In besonders schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre möglich.

Ursprünglich sollten die neuen §§ 299a und 299b im Strafgesetzbuch weiter gefasst werden. Insbesondere die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten war als weiteres Tatbestandsmerkmal aufgeführt. Gegen diese Anknüpfung an das länderspezifische Berufsrecht der Ärzte und Apotheker gab es jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Rechtspolitiker von Union und SPD einigten sich schließlich Ende März darauf, diese Anbindung komplett zu streichen.

Auch der Bezug fällt nur noch dann unter das Anti-Korruptionsgesetz, wenn es sich um Arznei-, Heil oder Hilfsmittel sowie Medizinprodukte zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufler handelt. Das betrifft Apotheken ebenfalls nicht, laut Gesetzesbegründung sind Dinge wie Prothesen und Implantate gemeint. Ansonsten zielt das Gesetz nunmehr eher auf die Bestechung im Zusammenhang mit der Verordnung. Apotheker können sich demnach strafbar machen, wenn sie etwa illegale Absprachen über die Zuweisung von Rezepten treffen.

Unlauteres Verhalten beim Bezug und der Abgabe von Arzneimitteln kann auch künftig wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Allerdings ist es nicht strafrechtlich relevant. Vor der Änderung hatten insbesondere die OTC-Hersteller Sorge, dass normale Einkaufskonditionen den Staatsanwalt auf den Plan rufen könnten.

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