Anti-Korruptionsgesetz

Trümper darf AEP-Apothekern nicht drohen Alexander Müller, 11.04.2015 07:49 Uhr

Berlin - 

Über Skonti wurde in letzter Zeit fast mehr gesprochen, als dass sie gewährt wurden. Vor allem im Zusammenhang mit dem geplanten Anti-Korruptionsgesetz wurde über die Rechtmäßigkeit der Einkaufskonditionen spekuliert. Etwas zu weit gegangen ist dabei der Phagro-Vorsitzende Dr. Thomas Trümper: Seine Aussagen zum Angebot des Großhändlers AEP wurden ihm jetzt von Landgericht Berlin verboten.

AEP steht – mal mehr, mal weniger freiwillig – im Zentrum der Skonto-Debatte. Die Wettbewerbszentrale will den Großhändler wegen dessen Konditionenpolitik verklagen. AEP gewährt Apotheken 3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. Weil Rabatt und Skonto damit zusammen die rabattfähige Höchstgrenze der Großhandelsmarge von 3,15 Prozent übersteigen, sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen die Preisvorschriften.

Richtig befeuert wurde die Debatte aber von dem Entwurf des Anti-Korruptionsgesetzes. Versteckte Rabatte sind nach den aktuellen Plänen des Bundesjustizministeriums (BMJV) künftig strafbar. Fraglich ist, wo die Grenze zwischen „echten“ und „unechten“ Skonti zu ziehen ist – mit Blick etwa auf das Zahlungsziel als Gegenleistung des Apothekers.

Trümper hatte sich in die Debatte eingeschaltet und die Apotheker indirekt davor gewarnt, bei AEP zu bestellen. Denn unter dem Anti-Korruptionsgesetz könnte es auch für sie strafrechtlich eng werden, sollte das Skontomodell in dem anstehenden Prozess als unzulässig erklärt werden.

AEP hatte sich gegen die Behauptungen gewehrt und Trümper beim Landgericht einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt. Mit Erfolg: Trümper und der Phagro als Verband dürfen laut Beschluss nicht mehr behaupten, dass sich Apotheker unter dem neuen Anti-Korruptionsgesetz strafbar machen oder sogar gemacht haben, wenn sie bei AEP bestellen.

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Skonto-Frage derzeit diskussionswürdig ist. Trümper hätte sich aus Sicht der Richter aber auf eine Darstellung der Positionen beschränken müssen: „Es geht jedoch nicht an, die angesprochenen Apotheker mit der 'Drohung' einer möglichen Strafbarkeit eines Bezuges von der Antragstellerin zu verunsichern, da eine solche aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.“

Gemeint ist damit der Grundsatz, dass niemand gegen ein Gesetz verstoßen kann, bevor es in Kraft getreten ist. Da das aber vielleicht nicht jeder Apotheker wisse, könnten sie sich laut Gericht von Trümpers Aussagen davon abhalten lassen, AEP als Großhändler zu wählen oder zu behalten. Damit sei die Aussage unzulässig gewesen.

Weil es Apothekern so vorkommen musste, dass Trümper nicht als Privatmann, sondern in seiner Funktion als Phagro-Vorsitzender gesprochen hatte, gilt die einstweilige Verfügung auch gegen den Großhandelsverband. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Ohnehin dürfte trotz des Verfahrens eines gewiss sein: Die Skonto-Debatte ist noch lange nicht zu Ende.

Als nächstes dürfte der Prozess der Wettbewerbszentrale gegen AEP anstehen. Das Landgericht Aschaffenburg hat den Vorschuss für die Gerichtskosten bereits erhalten, die Klage sollte also demnächst zugestellt werden. Eine letztinstanzliche Klärung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfte allerdings noch einige Jahre auf sich warten lassen.

Bei AEP ist man sich sicher, dass das eigene Einkaufsmodell den Angriff überstehen wird. Im Gegensatz zu vielen Konditionen der Mitbewerber seien die eigenen Bedingungen einheitlich und nachvollziehbar. Hinter dem Skonto stehe zudem immer ein konkretes und angemessenes Zahlungsziel.

Dabei kann sich der Großhändler auch auf eine unverbindliche Äußerung aus dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) stützen, wonach die Konditionen nicht zwangsläufig in der Höhe der rabattfähigen Großhandelsmarge gedeckelt sind: Rabatt und Skonto könnten diese Marge grundsätzlich auch übersteigen, ohne dass dies unzulässig sei, so eine Ministeriumssprecherin. Dies müsse im Einzelfall immer überprüft werden, eine hundertprozentige Schwelle für den Einkauf sei die Rabattgrenze aber nicht.