Versandhandel

Amazon darf Arzneimittel empfehlen Alexander Müller, 25.01.2019 14:57 Uhr

Berlin - 

Der Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über Amazon kann aus der Sicht des Landgerichts Magdeburg (LG) zwar zu einem Mehrverbrauch von Medikamenten führen, um eine „Selbstbedienung“ handelt es sich aber nicht. Apotheker mit Versanderlaubnis dürfen die Plattform laut der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung benutzen. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zur Abmahnfähigkeit datenschutzrechtlicher Verstöße.

Der Münchener Apotheker Dr. Hermann Vogel hatte seinen Kollegen Holger Neubert verklagt. Der betreibt die Bodfeld-Apotheke in Elbingerode und hat bei Amazon einen eigenen Händlershop. Aus Vogels Sicht verstößt Neubert mit dem Verkauf über Plattform gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und das Arzneimittelgesetz (AMG), ferner das Heilmittelwerbegesetz (HWGH), die Berufsordnung und die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).

Doch aus Sicht des LG Magdeburg ist die Klage unbegründet. Der Verkauf von OTC-Medikamenten über Amazon verstoße nicht gegen die Vorschriften. Die ApBetrO verbiete zwar die Selbstbedienung von apothekenpflichtigen Produkten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) habe aber bereits entschieden, dass der Versandhandel mit einer Selbstbedienung nicht vergleichbar sei. Ein Apotheker kontrolliere die Bestellung und prüfe, ob eine pharmazeutische Information oder Beratung geboten ist. Erst nach seiner Freigabe erfolge Auslieferung und Aushändigung. Das BVerwG habe zudem auf die Überlegungen des Gesetzgebers verwiesen, wonach der Versandhandel in der Regel von chronisch Kranken oder bei wiederholten Medikationen genutzt werde, und daraus auf einen geringeren Beratungsbedarf geschlossen.

Das Urteil aus Leipzig lässt sich laut dem LG Magdeburg auf Amazon übertragen: „Denn auch der über eine Handelsplattform bestellende Kunde gelangt schließlich an den Apotheker, der prüfen kann, ob Beratung erforderlich ist und der in eigener Verantwortung Auslieferung und Aushändigung freigibt. Einen Unterschied zwischen der Bestellung unmittelbar bei einer Versandapotheke und einer Bestellung durch Vermittlung einer Internetplattform vermag das Gericht an dieser Stelle nicht zu erkennen“, heißt es im Urteil.

Die ApBetrO-Vorschrift, dass pharmazeutische Tätigkeiten auch nur von pharmazeutischem Personal ausgeführt werden dürfen, wird laut Urteil ebenfalls nicht verletzt. Amazon vermittele die Arzneimittel „quasi als Wegweiser“, am eigentlichen Vertragsschluss seien aber nur die Mitarbeiter der Versandapotheke beteiligt. Es sei gerade nicht die Plattform, die die Arzneimittel in Verkehr bringe, weshalb die Richter auch kein Verstoß gegen das AMG sahen.

Einen Unterschied sehen die Richter schon: Amazon nehme Einfluss auf den Auftritt und die Präsentation der Medikamente. Zwar kann der Verkäufer die Darstellung der angebotenen Produkte selbst bestimmen. Doch auf die zusätzlichen Werbeelemente wie gesponserte Artikel und Kundenempfehlungen hat der Apotheker keinen Einfluss. Diese Aussagen seien aber nicht dem Apotheker zuzurechnen, was auch für Verbraucher deutlich erkennbar sei, so das Gericht. Auch die gesponserten Produkte seien deutlich vom Angebot der Versandapotheke abgegrenzt.

Und dann ging es noch um den Datenschutz. Das Gericht geht davon aus, dass bei Amazon Kundendaten gespeichert werden. „Eine Genehmigung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten geben die Kunden nicht ab. Die Daten werden von Amazon auch an Dritte, wie zum Beispiel verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen und Dienstleiter weitergegeben“, umschreibt das Gericht den Tatbestand. Apotheker Vogel hatte seinen Kollegen Neubert deshalb auch wegen Verstößen gegen die DS-GVO abgemahnt.

Doch laut LG Magdeburg ist der Apotheker als Konkurrent nicht klagebefugt, wenn es um DSGVO-Verstöße geht. Gegen solche könnten nur die betroffene Person selbst, die Aufsichtsbehörde oder Verbände vorgehen. Der Verordnungsgeber umschreibe sehr präzise, wer – im öffentlichen Interesse – als nicht unmittelbar Betroffener gegen die Verletzung der Daten vorgehen kann. „Es entspräche daher nicht mehr dem Willen des Verordnungsgebers, wenn über das Wettbewerbsrecht nun noch weitere Dritte klageberechtigt wären“, so das Urteil.

Die DS-GVO biete den Aufsichtsbehörden einen abgestuften Katalog verschiedener behördlicher Maßnahmen – von einem bloßen Hinweis bis zu einer Geldbuße. „Es besteht die Gefahr, dass dieses am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte System unterlaufen wird, wenn daneben das Wettbewerbsrecht mit den erheblichen Streitwerten und Vertragsstrafen Anwendung fände“, so das Urteil. Zur Frage, ob sich Wettbewerber wegen datenschutzrechtlicher Verstöße abmahnen können, gibt es bislang allerdings eine divergierende Rechtsprechung und noch keine höchstrichterliche Entscheidung.