Bundesgerichtshof

Almased: Preisvorschriften für Apotheker unzulässig

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Berlin -

Der Hersteller Almased darf gegenüber Apotheken keine Preisvorgaben machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in letzter Instanz einer Klage der Wettbewerbszentrale statt. Die hatte wegen eines Modells der vertikalen Preisbindung gegen Almased geklagt.

Almased hatte Apothekern vor zwei Jahren in einem „einmaligen Aktionsangebot“ für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 Prozent auf den Einkaufspreis versprochen. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Hersteller abgemahnt. Sie sah in dem Angebot eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand. Denn laut dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen darf ein Unternehmen einem anderen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen. Unverbindliche Preisempfehlungen sind erlaubt, nicht aber die Einflussnahme auf Einhaltung von Mindestverkaufspreisen.

Das Landgericht Hannover gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und verurteilte Almased zur Unterlassung. Es wies insbesondere den Einwand von Almased zurück, bei dem Produkt sei eine besondere Beratungsintensität geboten und die zusätzliche Kundenberatung durch die anbietenden Apotheken rechtfertige eine Preisbindung. Das Produkt werde nämlich auch in Drogerie-Märkten und von einer Vielzahl von Online-Händlern im Internet angeboten, ohne dass ein bestimmtes Beratungsniveau bei den einzelnen Vertriebswegen sichergestellt sei.

Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Celle dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar. Diese sei im konkreten Fall jedoch nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten habe.

Gegen diese Entscheidung legte wiederum die Wettbewerbszentrale Revision ein – mit Erfolg: In letzter Instanz entschied der Kartellsenat des BGH mit Urteil vom 17. Oktober, dass die vertikale Preisbindung unzulässig war. Das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover wurde wieder hergestellt und ist jetzt rechtskräftig.

Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung des BGH. „Die nationale Rechtsprechung passt sich damit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs an und führt so zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen.“

Die Argumentation des OLG Celle hatte die Wettbewerbszentrale dagegen überrascht. Schließlich sei eine vertikale Preisbindung eine „Kernbeschränkung des Wettbewerbs“, die sich nach der EuGH-Rechtsprechung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirke.

Dieser Argumentation sei nun der BGH gefolgt, so die Wettbewerbszentrale. Einzelheiten der Rechtsprechung würden den Entscheidungsgründen des Urteils zu entnehmen sein. Damit sei in den nächsten ein bis zwei Monaten zu rechnen.

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