Prozess um „Erfolgsgeschichten“

Almased: Die Frisur macht schlank

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Berlin -

Hersteller Almased lässt gerne vermeintliche Nutzer:innen seines gleichnamigen Schlankheitsmittels selbst zu Wort kommen. Doch mit der Veröffentlichung der Erfolgsgeschichten von Cindy, Dagmar, Andrea & Co. auf der Homepage hatte das Landgericht München I (LG) Probleme. Denn schon Vorher/Nachher-Aufnahmen können laut Urteil gegen die Vorgaben der Health Claims Verordnung (HCVO) verstoßen. Spannend an dem Prozess ist auch, dass die Almased-Vertreter vor Gericht offenbar versucht hatten, die Wirkung des Pulvers kleinzureden.

In den „Erfolgsgeschichten“ berichten die Nutzerinnen etwa davon, 20 Prozent ihres Startgewichts verloren zu haben oder statt Hosen in Größe 54/56 jetzt in 38/40 zu tragen. Almased prämiert sogar die schönsten Storys, weshalb es offenbar viele Einsendungen gibt. Neben den Berichten gibt es die bekannten Vorher/Nachher-Fotos zu sehen.

Ein Wettbewerbsverband zweifelte schon grundsätzlich daran, dass es sich um echte Nutzer:innen handelt – schon weil die Kommentare – zumindest für Online-Bewertungen – ungewohnt fehlerfrei geschrieben waren. Doch für diesen Vorwurf fehlten die Belege. Das LG gab der Klage dennoch statt: Die angegriffenen Erfahrungsberichte ebenso wie die Vorher/Nachher-Fotos enthielten unzulässige Angaben über Dauer oder Ausmaß der Gewichtsabnahme.

Almased verteidigte sich damit, dass Lebensmittel der Kategorie „Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung“ mit bestimmten Angaben beworben werden dürfen, darunter: „Das Ersetzen von zwei der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei.“ Dann müsse der Hersteller doch darauf hinweisen dürfen, dass man schlanker werde.

Vorher/Nachher-Fotos sind auch Angaben

Doch es kommt laut LG München eben darauf an, wie das geschieht. Gemäß der HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme für Lebensmittel unzulässig. Die Aussagen in der Werbung gingen deutlich über die konkretisierten Ausnahmen hinaus. Es genüge zudem bereits, wenn der Eindruck entstehen könne, dass das Produkt besondere Eigenschaften besitzt. Genau diesen Effekt hätten die „Erfolgsgeschichten“.

Die Vielzahl unterschiedlicher Erfahrungsberichte sind laut Almased ein Beleg dafür, dass eben keine hinreichend allgemeingültige Aussage über Art und Ausmaß der zu erwartenden Gewichtsabnahme erfolge. Das Gericht ließ sich auch darauf nicht ein. Denn nach dieser Logik ließen sich alle möglichen eigentlich unzulässigen Aussagen in einer großen Masse an Berichten verstecken.

Auch dass sich der Hersteller die Aussagen nicht zu Eigen gemacht haben wollte, verfing nicht. Sie wurden nicht nur auf der Homepage veröffentlicht, sondern über die Auslobung einer Prämie regelrecht angefordert. Zudem enthalte die Rubrik „Erfolgsgeschichten“ eben keine kritischen Stimmen enttäuschter Nutzer:innen.

Der falsche Eindruck entscheidet

Selbst für die Richter anscheinend überraschend war der Versuch der Almased-Vertreter, die Wirkung des Mittels klein zu reden: Im Gesamtzusammenhang gelesen ergäbe sich aus den einzelnen Berichten nämlich, dass die Kunden sportliche Aktivitäten in ihren Tagesablauf integriert beziehungsweise ihre Essgewohnheiten geändert hätten. Es bleibe also offen, inwieweit der Almased-Verzehr zu Gewichtsreduktion beigetragen habe, so die Verteidigung. Und dass Cindy auf dem Nachher-Foto schlanker wirke, liege schon an der abgebildeten Bekleidung und der auf den beiden Bildern jeweils unterschiedlichen Frisur.

Ein „exklusives Kausalitätserfordernis“ sehe die Verordnung nicht vor, so das Gericht. Es reicht demnach, wenn vermittelt wird, dass der Verzehr des Lebensmittels einen „zumindest nicht ganz unerheblichen Einfluss auf eine mögliche Gewichtsreduktion“ haben kann. Und für den Effekt des Haarschnitts gilt laut Urteil dasselbe: Es reicht, wenn der falsche Eindruck beim Verbraucher entsteht. Fazit: „Bei sämtlichen angegriffenen Bildern handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben über Dauer und Umfang der Gewichtsabnahme.“ Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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