10 Euro für Arzneimittelservice

Allianz: Begrüßungspaket für Shop Apotheke

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Berlin -

Die Wettbewerbszentrale ist aktuell gegen eine Werbung der Allianz Private Krankenversicherung für Shop Apotheke vorgegangen.

Die Allianz wirbt schon seit einigen Jahren im Internet sowie auf Werbeflyern für einen „Arzneimittelservice“: Dabei müssen privatversicherte Patienten bei der Einlösung eines Rezepts in einer Apotheke nicht in Vorleistung treten. Vielmehr rechnet die Krankenversicherung die Kosten der Medikamente direkt mit der Apotheke ab.

Zwar gibt es diesen Service auch mit Apotheken vor Ort, die Mitglied in einem Landesapothekerverband sind. Bei der Bewerbung dieses Services zur Direktabrechnung hatte die Allianz aber ihre Kooperation mit Shop Apotheke besonders herausgestellt. Außerdem wurde ein Begrüßungspaket inklusive eines Willkommensgutscheines über 10 Euro für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel versprochen.

Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot

In dieser Herausstellung einer speziellen Apotheke sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Bevorzugungsverbot gemäß § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Demnach dürfen Apotheken mit „Dritten“, zu denen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch Krankenversicherungen zählen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, welche die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen – auch in elektronischer Form – zum Gegenstand haben.

In der Bewerbung der Kooperation der Krankenversicherung mit Shop Apotheke sah die Wettbewerbszentrale wegen der herausgestellten Bezeichnung als „Kooperationspartner“ sowie des Vorteils eines Gutscheins in Höhe von 10 Euro eine Bevorzugung einer konkreten Apotheke gegenüber den übrigen Apotheken.

Die Allianz hat nach der Beanstandung nunmehr gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Werbung entsprechend angepasst.

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