Werbeaussagen für Pflaster

Allergierisiko: „Hypo“ heißt nur „weniger“

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Berlin -

Die Aussage „hypoallergen“ bedeutet nicht, dass ein Produkt komplett frei von allergenen Inhaltsstoffen ist. Vielmehr gehen Verbraucher:innen zutreffend davon aus, dass nur weniger solcher Substanzen enthalten sind. Dies hatte bereits das Landgericht Düsseldorf so entschieden, das Oberlandesgericht hatte diese Entscheidung bestätigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen – womit die Sache geklärt wäre.

Die Wettbewerbszentrale war gegen den Pflasterhersteller 3M vorgegangen. Der Konzern bewirbt seine Nexcare-Produkte mit der Beschreibung „hypoallergen“ oder wies darauf hin, dass diese einen „hypoallergenen, latexfreien Klebstoff“ enthielten. Die Wettbewerbszentrale hatte das als irreführend beanstandet mit dem Argument, die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass die so gekennzeichneten Produkte eine besonders gute Verträglichkeit und eine Sicherheit vor Sensibilisierung böten. Der Verbraucher erwarte, dass die Produkte überhaupt keine Allergene enthielten oder Allergien auslösten.

Sowohl die Richter beim LG als auch OLG Düsseldorf sahen das anders: Die Verbraucher verstünden den Begriff entweder gar nicht oder aber im Sinne von „weniger allergen“. Im Zusammenhang mit den in den konkreten Verletzungsformen wiedergegebenen Werbeaussagen „für empfindliche, sensible Haut“ oder „besonders hautfreundlich“ ergebe sich ein Verkehrsverständnis mit dem Inhalt „weniger allergen“. Dass dies auf die Pflasterprodukte zutraf, war in dem Verfahren unstreitig. 3M verzichtet auf Naturkautschuk und Latex, sodass die Produkte weniger allergene Substanzen aufweisen als herkömmliche Pflasterprodukte.

Der BGH hat nun mit der üblichen formelhaften Begründung die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig geworden ist.

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