Rabatt bekommt man, Skonto nimmt man Alexander Müller, 29.10.2015 09:15 Uhr
Skonto ist kein Rabatt und die Großhandelsmarge darf theoretisch komplett an die Apotheken weitergegeben werden. Auf diese zwei Punkte lässt sich das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (LG) im Skonto-Prozess zusammmenfassen. In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen hat sich das Gericht nicht nur mit der Herkunft der Begriffe Skonto und Rabatt auseinandergesetzt, sondern auch mit ihrer steuerrechtlichen Bedeutung.
Richterin Ursula Schäfer hat recherchiert, dass sich die Wörter Skonto und Rabatt von den italienischen Verben „rabattare“ und „scontare“ ableitete, die beide „abziehen“ bedeuten können. Doch kaufmännisch und buchhalterisch seien die Begriffe eben nicht synonym, heißt es im Urteil.
Ein Rabatt sei ein Preisnachlass, um das Kaufverhalten zu beeinflussen. Dabei werde ein einheitlicher Angebotspreis gegenüber unterschiedlichen Kunden oder zu besonderen Anlässen angepasst. Entscheidend ist dabei laut Gericht, dass der eigentliche Preis sofort gesenkt werde, „sodass der Käufer zu einem niedrigeren Preis kauft“.
Dagegen sei Skonto eine Gegenleistung dafür, dass der Kunde innerhalb von wenigen Tagen zahlt. Der Verkäufer erhöhe dadurch Liquidität und Zinsvorteile. Der Kunde – hier also der Apotheker – könne den Skonto selbst in Anspruch nehmen, wenn er innerhalb der Frist zahle. Anders beim Rabatt: Der gesenkte Preis stehe bei Vertragsabschluss fest, nicht erst bei Rechnungseingang. Einen anderen Preis gebe es dann nicht mehr.
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, andere Preisnachlässe gebe es ebenfalls nur anlassbezogen, Frühbucherrabatte zum Beispiel. Skonto sei in diesem Sinne ein „Frühzahlerrabatt“. Das Gericht war davon nicht überzeugt: Die bloße Bezeichnung führe nicht zur kaufmännischen oder buchhalterischen Gleichsetzung von Rabatt und Skonto.
Das Gericht geht in seiner Begründung sogar in die Tiefen des Steuerrechts: Bei der Skontierung des Rechnungsbetrags bleibe dieser als solcher bestehen und werde auch entsprechend bei Käufer und Verkäufer verbucht. „Diese Form des Preisnachlasses ist zu versteuern“, heißt es in der Begründung.
Beim Rabatt verringere sich dagegen der Wert der eingekauften Ware und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Sofortrabatte würden nicht separat gebucht. „Skonto reduziert nicht den Verkaufspreis“, so das Gericht. Denn die Skontierung werde vom Kunden nach eigener Entscheidung genutzt. Nach all dem liege beim Angebot von AEP kein Verstoß gegen die Preisbindung vor.
Das hätte eigentlich gereicht, um die Klage abzuweisen. Doch es wurde in Aschaffenburg auch das Wesen des Großhandelshonorars allgemein erörtert. Unstreitig dürfen die Großhändler aus ihrer variablen Marge von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis Rabatte gewähren. Gestritten wurde darüber, ob dies auch für die Fixpauschale der Großhändler von 70 Cent gilt.
AEP hatte diesen Punkt selbst eingebracht, um sich doppelt abzusichern. Das war insofern überraschend, als AEP damit indirekt die eigene Vergütung angreift. Für viele nicht minder überraschend war, dass das Gericht dem Großhändler auch in diesem Punkt folgte.
Laut Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) könne der Großhandel „höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent plus Umsatzsteuer“ erheben. Das Gesetz regele mithin „die Möglichkeit für den Großhandel Zuschläge zu erheben, begrenzt diese nach oben, jedoch nicht nach unten“, ist das Gericht überzeugt.
Die Wettbewerbszentrale stützte sich dagegen auf ein Urteil, dass sie im Jahr 2011 selbst gegen einen Apotheker erstritten hatte. Dieser hatte seinen Kunden 3 Prozent Skonto gewährt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hatte darin einen unzulässigen Barrabatt und Verstoß gegen die AMPreisV gesehen.
Doch das LG Aschaffenburg wollte die Parallele weder zu diesem Urteil ziehen, noch zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Rx-Boni. Dabei sei es schließlich immer um die Abgabe von Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe gegangen, also zwischen Apotheker und Endkunde. Das sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Wesentlicher Zweck der AMPreisV sei, einen Preiswettbewerb auf der Ebene der Endverbraucher zu verhindern. Für die vorgelagerte Handelsstufe, Großhandel und Hersteller im Direktvertrieb, gelte das gerade nicht entsprechend.
Die Apothekenzuschläge seien fest und regelten den Abgabepreis für den Endkunden. In der AMPreisV heiße es zu den fixen und prozentualen Apothekenzuschlägen daher: „sind […] zu erheben“. Das Gericht zitiert auch aus der Begründung einer Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG): „Barrabatte an Apotheken, insbesondere Skonti, bleiben in dem von der Arzneimittelpreisverordnung gesetzten Rahmen zulässig“ – da der Großhandelszuschlag ein Höchstzuschlag sei.
Die Wettbewerbszentrale beruft sich dagegen auf eine Formulierung im Entwurf zum AMNOG. Darin wird zwischen nicht rabattfähigen Fixpauschale und dem prozentualen Zuschlag als Höchstzuschlag unterschieden. Interessanterweise zitiert auch das LG diese Formulierung, bezieht den Begriff Höchstzuschlag aber offenbar auf die gesamte Großhandelsmarge.
Kein Problem sah das LG in der Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale. AEP vermutet den Phagro oder einen Wettbewerber hinter der Klage. Der „etablierte Pharmahandel“ übernehme die Kosten des Verfahrens, behauptet der Newcomer. Das Gericht interessierte sich nicht besonders für diese Frage. Dass Unternehmen Klagen eines Verbandes veranlassten und gegebenenfalls auch die Kosten hierfür übernähmen, sei nicht grundsätzlich zu beanstanden.
Den von AEP angeprangerten Rechtsmissbrauch sah das Gericht nicht. Dafür müssten weitere Umstände hinzukommen, die darauf hindeuteten, dass der Verband nicht in seinem Interesse, sondern im Fremdinteresse handele. Dass die Wettbewerbszentrale noch nicht gegen andere Großhändler mit womöglich vergleichbaren Angeboten vorgegangen ist, sei nicht von Bedeutung.
AEP stehe es im Übrigen frei, in diesem Fall selbst gegen Konkurrenten vorzugehen. AEP lehnt dies allerdings nach eigenen Angaben ab. Auch das Verfahren gegen die Wettbewerbszentrale hätte der Großhändler – trotz des Erfolgs in der ersten Instanz – am liebsten gar nicht erst geführt.
In diesem Fall wäre die Klage laut Urteil auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Großhändler dahinter steckte, der den Apothekern selbst entsprechende Rabatte gewährt. Einen allgemeinen Einwand der „unclean hands“ gebe es im deutschen Recht nicht.
Die Wettbewerbszentrale hatte AEP im Dezember abgemahnt. Weil der Großhändler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, reichte die Wettbewerbszentrale Mitte März Klage ein. Die Wettbewerbszentrale hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung aus Aschaffenburg in Berufung zu gehen. Nächste Station ist das OLG Bamberg. Danach geht es vermutlich vor den BGH, da es sich um eine grundsätzliche Frage des Preisrechts handelt, sind beide Seiten gewillt, eine letztinstanzliche Entscheidung herbeizuführen.