Wettbewerbszentrale: Skonto ist nur Vokabular Alexander Müller, 17.04.2015 10:25 Uhr
Der Skonto-Prozess kann beginnen: Das Landgericht Aschaffenburg hat AEP direkt die Klage zugestellt. Die Wettbewerbszentrale hält die Konditionen des Großhändlers für unzulässig. Denn die Kombination aus Rabatt und Skonto verstoße gegen die Preisbindung, so das Argument.
AEP gewährt Apotheken bei Arzneimitteln bis zu einem Wert von 70 Euro 3 Prozent Rabatt sowie 2,5 Prozent Skonto bei fristgerechter Zahlung. Bei teureren Arzneimitteln schrumpft der Rabatt auf 2 Prozent.
Beide Angebote sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale unzulässig: Denn die Großhändler dürften aus ihrer Fixpauschale von 70 Cent keine Rabatte gewähren. Nur die variable Spanne von 3,15 Prozent dürfe an die Apotheken weitergegeben werden. „Preise, die außerhalb dieser Spanne liegen, entsprechen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) daher nicht“, heißt es in der Klageschrift.
AEP zufolge sind die eigenen Skonti an Zahlungsziele gebunden und daher nicht als Teil der Rabatte zu sehen. Der gewährte Rabattsatz liege somit unterhalb der gesetzlichen Grenze. Bei einem Treffen in Bad Homburg konnten die Differenzen jedoch nicht ausgeräumt werden: Ende November schickte die Wettbewerbszentrale AEP eine Abmahnung und klagte schließlich vor Gericht.
Darin hieß es: „Während der Festzuschlag nach herrschender Meinung nicht disponibel ist, können Großhändler Rabatte in Höhe des prozentualen Aufschlags gewähren. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass der Großhandel Rabatte oder sonstige geldwerte Vergünstigungen nur bis zur Höhe des Höchstzuschlags gewähren darf.“
AEP könne sich nicht darauf berufen, dass es sich um Skonti handele, so die Wettbewerbszentrale . „Nach unserer Auffassung ergibt die AMPreisV keinen Spielraum für eine Skonto-Gewährung über den Höchstzuschlag hinaus“, heißt es.
Die Wettbewerbszentrale beruft sich unter anderem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG). Dies hatte 2011 entschieden, dass Skonti auf Apothekenebene unzulässig sind. Ein Apotheker aus Baden-Württemberg hatte seinen Kunden 3 Prozent Skonto auf Privatrezepte oder die gesetzliche Zuzahlung gewährt. Dadurch wurde – wie bei anderen Rx-Boni – allerdings der einheitliche Abgabepreis in der Apotheke verändert.
Daher ist umstritten, inwieweit dieses Verfahren auf den aktuellen Skonto-Streit übertragen werden kann, zumal eine Entschädigung der Kunden bei vorfälliger Zahlung im Einzelhandel nicht üblich ist, auf den vorgelagerten Handelsstufen dagegen schon.
Die Wettbewerbszentrale ist jedoch der Auffassung, für Großhandelszuschläge gelte dasselbe: „Angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers für eine strikte Arzneimittelpreisbindung halten wir die Skonto-Gewährung des Großhandels über den normierten Höchstzuschlag hinaus für wettbewerbswidrig“, heißt es in der Klage.
Was AEP offenbar auf die Füße fällt, ist die Angabe einer Gesamtkondition: Der Großhändler bewirbt sein Angebot mit der Formulierung „in Summe fast 5,5 Prozent“ beziehungsweise „fast 4,5 Prozent“. Damit liegen die Rabatte aus Sicht der Wettbewerbszentrale „deutlich über 3,15 Prozent und schmälern den gesetzlich angeordneten Festzuschlag von 70 Cent“.
Eine Unterscheidung von Rabatt und Skonto ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale künstlich: „Auch ein 'Skonto' stellt nämlich unzweifelhaft einen Rabatt dar“, heißt es in der Klage. Das von AEP in der Werbung verwendete Vokabular sei unerheblich.
Einen Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es noch nicht. Es ist anzunehmen, dass das Verfahren wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht wird. Zwischenstation wäre das OLG Bamberg. Mit einer letztinstanzlichen Klärung ist den Beteiligten zufolge daher erst in einigen Jahren zu rechnen.