Erkältungsmittel

Abtei wirkt nicht bei jedem Husten

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Berlin -

Wieder ist ein Hersteller mit Werbeaussagen für ein Medizinprodukt über die Grenzen des Zulässigen hinausgeschossen: Omega darf nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) nicht mehr behaupten, sein „Abtei Husten Saft Eibisch und Honig“ wirke gegen alle Arten von Husten.

Der Abtei-Saft enthält 250 mg Eibisch-Trockenextrakt und 750 mg Honig pro 15 ml und wird – genauso wie das höher konzentrierte Konkurrenzprodukt von Silomat (Sanofi) vom Lohnhersteller Hälsa in Lübeck produziert. Omega bewirbt das Produkt damit, dass es „bei allen Arten von Husten wirksam“ sei. Reizlindernd sei die Anwendung sowohl bei trockenem Reizhusten, als auch bei produktivem Husten, schreibt der Hersteller auf der Verpackung.

Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die behauptete Reizlinderung gibt es laut OLG allenfalls für trockenen Reizhusten. Die Richter verweisen auf eine entsprechende Veröffentlichung des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), in der Eibisch eine Wirkung bei der Behandlung von Reizungen im Mund- und Rachenraum und damit verbundenem trockenem Reizhusten zugesprochen wird.

Belegt sei der Effekt dagegen nicht bei produktivem Husten, geschweige denn bei „allen Hustenarten“. Publikationen, die der Hersteller vorgelegt hatte, genügten nicht den Anforderungen, zumal sie weder den konkreten Saft noch dessen Hauptbestandteil Eibisch zum Gegenstand hatten. Entsprechend wurden die Aussagen als irreführend untersagt.

Omega war vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) abgemahnt worden, hatte die geforderte Unterlassungserklärung aber mit der Einschränkung abgegeben, dass Aussagen zur Reizlinderung in den oberen Atemwegen weiter zulässig sein sollten. Dies fanden die Richter schon pharmazeutisch widersprüchlich, da bei produktivem Husten der Reiz ja in den tieferen Atemwegen ausgelöst werde.

Dass der VSW die modifizierte Unterlassungserklärung zunächst angenommen hatte, half Omega nicht weiter: Dem Wettbewerbsverein sei gar nichts anderes übrig geblieben, da die modifizierten Aussagen nicht Gegenstand der Abmahnung gewesen waren. Im Übrigen sei der VSW dem Hersteller mit der gewährten Aufbrauchsfrist bereits ausgelieferter Ware hinreichend entgegen gekommen.

Einen ähnlichen Streit hatte unlängst Sanofi: Mucosolvan Phyto Complete wurde als Medizinprodukt vertrieben, ist laut Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft aber als Arzneimittel einzustufen. Einerseits würden unter der Dachmarke Mucosolvan ausschließlich apothekenpflichtige Arzneimittel vertrieben, andererseits hätten die Inhaltsstoffe Thymian und Spitzwegerich eine pharmakologische Wirkung. Das Landgericht Frankfurt verbot dem Konzern das Inverkehrbringen des Produkts ohne Zulassung. Aufgrund der einstweiligen Verfügung sah sich Sanofi Ende Januar gezwungen, die Apotheken über den Verkaufsstopp zu informieren.

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