Abnehmmittel

Almased-Trickbuch verboten

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Berlin -

Mit einer guten Diät kann man schnell viele Pfunde verlieren, mit einer guten Diät kann man aber auch gut Geld verdienen. Der Markt für Abnehmmittel, Kochbücher und Fitnessprogramme ist riesig und hart umkämpft. Zu den bekanntesten Helferlein beim Abspecken zählt das Mittel Almased. Der gleichnamige Hersteller aus Bienenbüttel hat jetzt erfolgreich einer Autorin verboten, unter der Flagge dieser Marke ihr Rezeptbuch zu vermarkten.

Mehr als 100 Rezepte hat Doris Muliar in ihrem Kochbuch „Abnehmen mit Almased“ zusammengestellt. Das Problem: In dem Buch geht es fast gar nicht um Abnehmen mit Almased, das Pulver wird nur sehr am Rande besprochen. Da das Werk auch nicht mit dem Hersteller abgestimmt war, fühlte sich dieser in seinen Markenrechten verletzt und verklagte die Autorin.

Almased ist eine eingetragene Marke, unter anderem für die Klasse 5 „diätetische Lebensmittel“ und Klasse 41 „Erziehung: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Unter letztere fällt aus Sicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) auch ein Kochbuch. Die Richter untersagten Muliar den Vertrieb ihres Werks.

Almased gibt es bereits seit den 1980er-Jahren – das ist ein sehr langer Lebenszyklus für ein Diätmittel, die sich im Markt normalerweise schneller ablösen. Der Marktführer tut aber auch einiges dafür: Zwischen 2009 und 2015 wurden nach Herstellerangaben überwiegend zweistellige Millionenbeträge in die Werbung gesteckt. Insbesondere der Spot mit der Frau im gelben Bikini samt Hund dürfte den allermeisten bekannt sein.

Wer sich für Gewichtsreduktion interessiert, kennt auch Almased, befanden die Richter, die laut Urteil „zum Teil zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören“. Das Produkt dürfte demnach ebenfalls den meisten Fernsehzuschauern bekannt sein – angesichts der Schaltung der Spots um 19:59 Uhr direkt vor der „Tagesschau“. Wer nicht Gefahr laufen wolle, die „Nachrichten-Highlights“ zu Beginn der Sendung zu verpassen, könne den Botschaften Almaseds quasi gar nicht entgehen, so da OLG.

Die bekannte Marke nutze die Autorin blickfangmäßig auf dem Cover ihres Kochbuches: „Gerade weil in Deutschland eine unübersehbare Flut von Kochbüchern auf dem Markt ist, dient die Bezugnahme auf die bekannte Marke ersichtlich dazu, hiermit die an einer Gewichtsreduktion mit einem bewährten Produkt interessierten Verbraucher auf sich aufmerksam zu machen“, heißt es im Urteil vom 24. Mai. Der Produktbezug sei eindeutig „Zugpferd“ für den Verkauf – und zwar ein unrechtmäßiger, da ohne Einwilligung des Herstellers.

Der Untertitel „unabhängig recherchiert, nicht vom Hersteller beeinflusst“ rettete Muliar in diesem Zusammenhang auch nicht. Denn das suggeriere ein kritische Auseinandersetzung mit dem Produkt, die de facto gar nicht stattfinde. Die Autorin dürfe auch unter einem grundrechtlichen Schutz keinen „Etikettenschwindel“ betreiben, beziehungsweise eine „Mogelpackung“ anbieten, so das Urteil.

Die Kritik: Das Buch befasse sich so gut wie gar nicht mit Almased, sondern benutze das Produkt nur als Aufhänger. Auf fünf Seiten in der Einführung finde das Produkt beiläufig Erwähnung. „Der gesamte weitere Inhalt des Buches auf den Seiten 19 bis 153 besteht – soweit ersichtlich – ausschließlich aus allgemeinen Rezepten“, in denen Almased weder Zutat sei noch irgendeine Wechselwirkung mit dem Diätpulver beschrieben werde.

Die Nennung sei daher ersichtlich nicht mehr als ein Feigenblatt für eigene Ausführungen der Autorin, die mit dem Diätmittel nichts zu tun hätten. „Es geht ausschließlich um allgemeine Rezepte zur Ergänzung einer Diät mir Eiweißgetränken“, heißt es in der Entscheidung. Der Titel „Abnehmen mit Almased“ sei daher in erheblichem Umfang irreführend. Etwas hölzern klingt der Gegenvorschlag der Richter allerdings schon: „Abweichendes Ernährungskonzept für eiweißbasierte Reduktionsdiäten“ wäre zwar zulässig, vermutlich aber kein Verkaufsschlager.

Muliar hatte noch vorgetragen, dass das offenbar vom Hersteller lizenzierte Werk „Das Almased-Kochbuch“ auch nicht wesentlich anders aufgebaut sei – das Diätmittel werde dabei auch nicht als Zutat verwendet. Für die Richter war es einleuchtend, dass das Pulver in der weit überwiegenden Zahl der herzhaften Rezepte schon aus geschmacklichen Gründen nicht zum Einsatz komme. Darauf komme es aber auch nicht an, da es sich beim Almased-Kochbuch offensichtlich um ein vom Hersteller geduldetes Produkt handele. Über die Nutzung der eigenen Marke könne der Hersteller durchaus frei verfügen.

Und die Richter waren noch strenger. Almased hatte bemängelt, dass in Muliars Kochbuch Almased auch noch lückenhaft und falsch beschrieben werde. Insbesondere werde die Dosierung nicht korrekt angegeben. Die Autorin findet das kein Manko: Dass sich jemand Drittes kritisch mit dem Diätkonzept auseinander setze, müsse der Hersteller hinnehmen.

Aus Sicht der Richter hätte die Autorin aber erklären müssen, warum sie von den Dosierungsangaben des Originals abweicht. Weil dies nicht geschehen sei, könne Almased durchaus geschädigt werden: Denn im Falle einer erfolglosen Diät unter Verwendung des Buches und Almased, werde dies auch auf das Produkt zurückfallen.

Das OLG sah keine Notwendigkeit in der Sache Revision zuzulassen, das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Bei Almased ist man froh, dass die Entscheidung so gefallen ist. Einer Sprecherin zufolge gibt es immer wieder mal Anfragen zu Kooperationen für ein Buch. Man prüfe das im Einzelfall, ob das Konzept zu Almased passt. Auf den Vorschlag „Almased beim Bodybuilding“ hat sich der Hersteller beispielsweise nicht eingelassen.

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