Abgabeautomat: Rowa freut sich auf E-Rezept Carolin Ciulli, 22.11.2021 10:22 Uhr
Arzneimittel können in einigen Apotheken auch außerhalb der Öffnungszeiten abgeholt werden. Für den Betrieb der Abholfächer gibt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Richtlinien vor. Die „Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands“ (APD) geht noch einen Schritt weiter und grenzt dabei die Anbindung an einen Kommissionierer aus. Der Automatenhersteller BD Rowa kontert und betont, dass Apotheken mit einer automatisierten Abgabeoption gegenüber Holland-Versendern unterstützt würden – besonders nach der Einführung des E-Rezepts.
Automatisierte Ausgabestationen sind für Kund:innen momentan von Vorteil, wenn es um OTC-Präparate und Freiwahlprodukte geht. Diese können vorab telefonisch oder online bestellt und außerhalb der Öffnungszeiten flexibel abgeholt werden. Verschiedene Anbieter haben Abholfächer im Sortiment. Rowa bietet seit 2019 ein Abholterminal „Rowa Pichup“ an, das derzeit von zehn Apotheken genutzt wird. Dass die APD das Modell ablehnt, versteht man in Kelberg nicht. Laut Resolution ist eine Anbindung an einen Kommissionierautomaten „mit direktem Zugriff auf das Warenlager“ nicht zulässig.
Spezieller Lagerort im Kommissionierer
Genau diese Vorgabe erfüllt das Terminal aber laut Rowa: „Es gibt keinen Unterschied zwischen Abholfach und Kommissionierautomat“, betont Dirk Bockelmann, Global Commercial Director bei BD Rowa. OTC-Präparate würden nach den Vorgaben der ApBetrO umverpackt, mit einem Code und der Anschrift der Kund:in versehen. Jede Bestellung lande in einem speziellen Lagerort im Kommissionierautomaten – getrennt von den übrigen Produkten. Zudem gebe es einen Rückhaltebehälter, also ein Fach, in dem nicht-abgeholte Ware separart gelagert wird. Zudem finde eine Beratung per Telefon oder Chat statt. Bei dem Terminal handele es sich also nicht um einen „Süßigkeitenautomaten, der am Bahnhof steht.“
Bockelmann zufolge geht es den Pharmazieräten nicht um die technischen Abläufe. Die Einschränkung hat seiner Ansicht nach mit Unsicherheit zu tun. „Die Abgabeterminals sollen die Apotheke an sich aber nicht untergraben, sondern im Wettbewerb unterstützen“, sagt er. Die Patient:innen in Vor-Ort-Apotheken seien normale Konsument:innen, für die Abholfächer dazugehörten. „Mich wundert, dass der Gesetzgeber die Türen öffnet und die Pharmazieräte das nicht möchten.“
Abgabeautomaten sind laut ApBetrO sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur dann zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden. Dafür muss gewährleistet sein, dass die Bestellung bei dieser Apotheke erfolgt ist und bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gibt die ApBetrO vor, dass das Originalrezept vorliegen muss. Dadurch sei es aktuell für Verbraucher:innen noch kein „gesparter Weg“, da die Verordnung bei der Abholung vorgelegt werden müsse. „Speziell diese Regelung mit dem Originalrezept wird mit der Einführung des E-Rezepts deutlich vereinfacht“, sagt Bockelmann. Zwar müsse weiterhin jedes Rx-Präparat einzeln beschriftet und erneut verpackt und der Patient kontaktiert werden, allerdings könne dies dann wie bei OTC-Arzneimitteln ohne den vorherigen Besuch abgegeben werden, da das übermittelte Token auf dem Gematik-Server die Rolle des Form16-Dokuments übernehme. „OTC- und Rx-Abgabeprozess werden mit Einführung des E-Rezepts somit identisch und ersparen dem Patienten eine extra Anfahrt. Das E-Rezept führt bei der Automatenabgabe zu einer deutlichen Prozesserleichterung für den Patienten und für einheitliche Prozesse bei den Apotheken.“
Bockelmann verweist außdem darauf, dass es Einschränkungen für Plattformen gibt. Automatisierte Ausgabestationen seien nur zulässig, wenn die Bestellung an eine Apotheke gebunden sei. „Das bedeutet ganz konkret, dass für Plattformen ein Makelverbot besteht und Plattformen somit einen Marktplatz abbilden müssen, wenn sie bei der Automatenabgabe mitmischen möchten“, sagt er. „Das Geschäft muss zwischen dem Patienten und der Vor-Ort Apotheke eingegangen werden und nicht zwischen Plattform und Patient. Hier wird ganz konkret der Anwendungsfall ‚Hüffenhardt-DocMorris‘ vom Gesetzgeber ausgeschlossen.“