Das Apotheken-A in einer Drogerie – die Kooperation zwischen der Versandapotheke Zur Rose und dm macht's möglich. Die Darstellung des Apotheken-A in einer Kiste der Versandapotheke, wie sie zurzeit am Eingang von dm-Märkten zu sehen ist, ist allerdings rechtswidrig. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat eine Abmahnung an die Apotheke Zur Rose geschickt. Innerhalb weniger Tage muss das neue Logo verschwinden. Parallel werden demnach rechtliche Maßnahmen gegen dm geprüft.
Juristisch relevant ist aber erst einmal weniger der Ort der Nutzung, sondern die Art und Weise: Die Darstellung des Apotheken-A in einer mit weißen Kugeln gefüllten Kiste mit dem Schriftzug Zur Rose verletze die Rechte des DAV als Markeninhaber.
Gemäß der geltenden Markensatzung ist die Nutzung des Apotheken-A unzulässig, wenn es mit anderen Zeichen, Worten, Bildern, Namen, Marken oder Logos zusammengeführt wird. Die Verbindung mit einer Kiste – wie jetzt bei dm – sei eindeutig unzulässig, so ein DAV-Sprecher.
Die Nutzung des Apotheken-A bei dm unterlaufe zudem den vorgegebenen Verwenderkreis – Apothekenleiter und Mitgliedsorganisationen des DAV. Der Kreis werde de facto auf die Drogeriekette dm ausgeweitet, so der Sprecher. Der DAV untersage daher ausdrücklich die Verwendung des Apotheken-A in dem Kooperationsmodell.
APOTHEKE ADHOC Debatte