Bei der Onlinesuche nach Produkten oder Dienstleistungen sind die Bewertungen anderer Kund:innen für viele Verbraucher:innen ein wichtiges Kaufkriterium. Aber was ist, wenn diese Bewertungen selbst gekauft sind? Die Wettbewerbszentrale geht regelmäßig gegen Anbieter vor, die sich auf diese Weise viele Sterne verschaffen. Auch einer Versandapotheke wurde auf die Finger geklopft.
Gutscheine, Rabatte oder andere Incentives für das Verfassen einer Kundenbewertung – insgesamt 72 Fälle mit „gekauften“ Kundenbewertungen hat die Wettbewerbszentrale allein 2023 registriert. In 19 Fällen wurden Abmahnungen ausgesprochen.
Einer davon betraf eine Versandapotheke im September des vergangenen Jahres. Mit dem Verfassen einer Bewertung konnten die Kund:innen an einem Gewinnspiel teilnehmen, bei dem ein Einkaufsgutschein im Wert von 500 Euro verlost wurde. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann auch die Aussicht auf einen möglichen Gewinn ein geldwerter Vorteil sein, die Wettbewerbszentrale schritt daher ein. Weil sich der Versender einsichtig zeigte und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, darf der Name unveröffentlicht bleiben.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale erwarten Verbraucher:innen, dass für die Kundenbewertung kein Geld geflossen ist. Denn jeder Anreiz beeinflusse auch den Inhalt der Bewertung. Die Wettbewerbszentrale hält das für irreführend und wettbewerbsverzerrend – und sieht sich von der Rechtsprechung in mehreren Fällen bestätigt:
Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Unternehmen in seinem Onlineshop nicht ohne deutlichen Hinweis mit solchen Kundenbewertungen werben darf, für die es seinen Kunden einen Rabatt gewährt hat. Der Händler hatte vier Jahre lang den Teilnehmer:innen eines Bonusprogramms für jede verfasste Bewertung eine Gutschrift von einem Euro gewährt, die sie bei weiteren Käufen einsetzen konnten. Die Analyse von mehr als 45.000 Bewertungen ergab laut Wettbewerbszentrale, dass Kunden teilweise eine dreistellige Zahl von Bewertungen verfasst hatten. Das Landgericht hat entschieden, dass die Werbung mit derart generierten Bewertungen, irreführend ist, wenn der „Bewertungskauf“ nicht deutlich gemacht wird.
Das Landgericht Köln hat ein Unternehmen durch Anerkenntnisurteil verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern beim Kauf eines Brautkleids anzukündigen, sie würden pro bei Google abgegebener 5-Sterne-Bewertung einen Rabatt von 10 Prozent auf die Brautkleid-Reinigung erhalten.
Und vor dem Landgericht Landau hat die Wettbewerbszentrale ein Inkasso-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, das einem Kunden anbot, auf seine Gebühren für den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid zu verzichten, wenn der Kunde es mit fünf Sternen bewertet. Dieses Verfahren läuft noch.
Rechtsanwalt Martin Bolm von der Wettbewerbszentrale sieht in den incentivierten Kundenbewertungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. „Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen.“ Die Rechtsprechung behandele solche Anreize daher zu Recht als irreführend.
In weiteren Fällen beanstandete die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben, dass Unternehmen mit einer Durchschnittsnote warben, die auf der Bewertungsplattform gar nicht vergeben worden war, oder dass sie mit Bewertungen warben, die für ein anderes Unternehmen abgegeben worden waren.
In vielen anderen Fällen habe man fehlende Transparenzhinweise moniert. So müssten Unternehmen, die Kundenbewertungen zugänglich machen, seit Ende Mai 2022 darüber informieren, „ob und wie sie sicherstellen, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben“. Die in Anspruch genommenen Unternehmen haben Unterlassungserklärungen abgegeben.
In einem weiteren Verfahren lässt die Wettbewerbszentrale derzeit klären, welche Informationen wesentlich sind, wenn ein Unternehmen mit einer Durchschnittsnote in Kundenbewertungen wirbt. Dort hat das Landgericht Hamburg auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, mit einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen und/oder den Zeitraum der abgegebenen Kundenbewertungen anzugeben.
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