Unterlassungserklärung abgegeben

12€-Rabatt: Gesund.de lenkt ein

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Berlin -

Ausgerechnet 12 Euro, also den Betrag, auf den laut Abda das Fixum angehoben werden soll, hatte Gesund.de als Nikolausrabatt spendiert. Der Wettbewerber IA.de ging anwaltlich dagegen vor – mit Erfolg.

Zwei Tage lang konnten Kundinnen und Kunden über die App von Gesund.de ab einem Bestellwert von 13 Euro per Gutscheincode einen Rabatt von 12 Euro erhalten. IhreApotheken.de fand das unzulässig und ließ den Konkurrenten abmahnen. Der gab die geforderte Unterlassungserklärung auch postwendend ab.

Laut Abmahnung der Kanzlei Friedrich Graf von Westfalen wurden Verbraucherinnen und Verbraucher animiert, innerhalb kürzester Zeit und ohne angemessene Prüfung des Bedarfs Arzneimittel zu erwerben, um in den wirtschaftlichen Vorteil der 12 Euro zu gelangen. „Faktisch“ seien die Arzneimittel „verschenkt“ worden: „Denn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise führt eine Ersparnis von 12 Euro im Verhältnis eines Gesamtwertes von 13 Euro dazu, dass man hier von einem Geschenk ausgeht. Unterstützt wird diese Wahrnehmung durch den Umstand, dass sie mit der Figur des Nikolaus verknüpft ist, der ja dafür bekannt ist, Geschenke zu verteilen.“

Eine solche Werbeaktion sei mit dem geltenden Recht nicht vereinbar, da sie dem Arzneimittelfehl- und -mehrgebrauch Vorschub leiste. Rechtsanwalt Morton Douglas verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), mit dem der litauischen Apothekenkette Euroaptieka eine ähnliche aggressive Werbung untersagt worden war.

Die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln sei ohnehin unzulässig, wie Douglas unter Verweis auf eine weitere EuGH-Entscheidung monierte. „Soweit hier noch eine Art Feigenblatt von 1 € vorgesehen ist, der vom Verbraucher zu bezahlen ist, ändert dies an der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise nichts.“

Laut Douglas ging es auch nicht um eine abstrakte Gefahr, wie er anhand von Kommentaren bei Mydealz aufzeigt. Dort hatten Nutzerinnen und Nutzer von ihren Erfahrungen berichtet und Tipps gegeben, wie sich mit mehreren Account noch mehr rausholen lässt.

Nötigung von Apotheken

Unabhängig davon, dass Apotheken offenbar mehrere Packungen an Schmerzmitteln und Nasenspray abgegeben hätten, zeigten diese Beispiele, „dass hier schlicht wild und ohne darüber nachzudenken Arzneimittel bezogen werden“, so Douglas. „Wenn es einen Sachverhalt gibt, den der europäische Gesetzgeber beim Erlass seiner Richtlinie vor dem geistigen Auge hatte, dann war es die von Ihnen durchgeführte Werbeaktion.“

Douglas monierte einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie § 3 Abs. 2 Wettbewerbsgesetz (UWG). Ferner liege bei den teilnehmenden Apotheken ein Verstoß gegen deren jeweiligen Berufsordnungen vor, zu dem Gesund.de angestiftet habe: „Die einzelne Apotheke wird durch Ihre Werbeaktion quasi gezwungen, mehr Arzneimittel abzugeben als erforderlich.“

Nach seiner Auffassung lag im Grunde schon gar kein Rabatt in Gestalt eines Preisnachlasses vor, da nahezu der gesamte Preis erlassen werden. Zudem seien nur solche Rabatte erlaubt, die nicht geeignet seien, der unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub zu leisten. „Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass eine auf zwei Tage beschränkte Werbeaktion, bei der die Kunden möglichst viele Arzneimittel beziehen sollen, eine solche ist, die einen Mehrgebrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt.“

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