Der Oberste Gerichtshof von Zypern hat ein Urteil aufgehoben, nach dem Apotheken über die Mittagszeit schließen müssen. Eine Apotheke aus Paralimni hatte gegen die Zwangs-Siesta geklagt und Recht bekommen.
Die Apothekerkammer von Zypern hatte im April dieses Jahres angeordnet, dass alle Apotheken über Mittag zu schließen haben. Apotheker Panayiotis Loizou, Inhaber mehrerer Apotheken in Paralimni, wehrte sich gegen die Anweisung – mit Erfolg.
Der Vorsitzende des Obersten Gerichtshof, Leonidas Paparinos, sagte, die Kammer habe nicht die Befugnis, eine solche Anweisung auszusprechen – auch wenn sie grundsätzlich die Kompetenz habe, über die Öffnungszeiten für Apotheken zu verfügen. Darunter falle auch die Verlängerung oder Verkürzung von Öffnungszeiten oder die Öffnung am Wochenende und an Feiertagen.
Paparinos bemerkte, es sei wichtig für die Bevölkerung, Zugang zu einigen Apotheken zu haben, während andere geschlossen hätten – zum Beispiel nachts oder am Wochenende. Es gebe aber keinen Grund, alle Apotheken während eines normalen Werktags zur gleichen Zeit zu öffnen.
2010 hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit nationalen Regelungen zu Öffnungszeiten und Zwangsschließungen von Apotheken beschäftigt. Die Richter in Luxemburg hatten ein Vorlageverfahren eines italienischen Verwaltungsgerichts als unzulässig abgewiesen, das eine Apothekerin aus Rom angestoßen hatte. Wie schon der finnische Generalanwalt Niilo Jääskinen fanden auch die Richter, dass das Gericht die falschen Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gestellt hatte.
Emanuela Sbarigia hatte sich zuvor durch die Instanzen geklagt, weil ihr die zuständigen Behörden eine Befreiung von den ihr auferlegten Betriebsferien ebenso verweigert hatten wie die Öffnung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten sowie an Feiertagen. Die Apotheke der Pharmazeutin liegt in der Fußgängerzone im historischen Zentrum von Rom; weil vor allem Touristen zu den Kunden gehören, hatte Sbarigia einen Ausnahmeantrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner Vorlage die Frage gestellt, ob die italienischen Vorschriften mit dem EU-Wettbewerbsrecht und den Maßnahmen der EU zur Verbesserung und zum Schutz der Gesundheit vereinbar seien.
Nach Ansicht der EU-Richter kam keine der verschiedenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für eine Auslegung bezüglich der italienischen Vorgaben infrage: Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei ebenso wenig zu erkennen wie Verstöße gegen EU-Wettbewerbsrecht. Auch die vom Gericht angestrengten Verfahrensvorschriften und Übergangsbestimmungen spielten keine Rolle. Schon der Generalanwalt hatte zuvor nicht geprüft, ob die Regelungen an anderer Stelle gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
Zwei Jahre später kippte der damalige Ministerpräsident Mario Monti alle Regelung zu den Öffnungszeiten, abgesehen von Nacht- und Notdienst. Zuvor hatten Italiens Apotheken je nach Region unterschiedliche Regeln zu befolgen: In einigen Regionen mussten die Apotheken während der Ferienzeit schließen, andernorts mussten sie sich an maximale wöchentliche Öffnungszeiten halten.
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