Schweiz

Tödlicher Abgabefehler: Apothekerin verurteilt

, Uhr
Berlin -

In der Schweiz mussten sich gestern eine Apothekerin und ein Arzt wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten. Sie hatten einer Patientin ein Antibiotikum verschrieben beziehungsweise abgegeben, auf das sie allergisch war. Kurz darauf verstarb die Mutter zweier Kinder an einem anaphylaktischen Schock. Der Arzt habe es nicht besser wissen können, entschied das Gericht und sprach ihn frei. Für die Apothekerin gelte das nicht, sie wurde schuldig gesprochen.

Eigentlich war die 52-Jährige aus der Schweizer Gemeinde Menziken nur erkältet. An jenem Tag im Mai 2015 wollte sie mit ihrer Schwester schwimmen gehen. Da es ihr nicht so gut ging, fuhr sie aber stattdessen zu ihrem Hausarzt, der ihr das Antibiotikum Cefuroxim verschrieb. Das holte sie sich direkt danach in der Apotheke ab und nahm wie vorgeschrieben nach dem Essen eine Tablette. Kurz darauf wurde ihr schlecht, sie musste sich übergeben und verlor das Bewusstsein. Ihr Sohn rief den Krankenwagen. Ihre Schwester packte direkt den Pyjama ein und beeilte sich, nach Aarau ins Krankenhaus zu kommen. „Wie man das halt so macht“, sagte sie dem lokalen Fernsehsender TeleM1. „Auf dem Gang habe ich mich nach ihr erkundigt. Da wurde mir gesagt, es tue ihnen leid, sie hätten nichts mehr für sie tun können.“ Der Obduktionsbericht lässt keine Zweifel: Als Auslöser für die allergische Reaktion kommt nur das Cefuroxim infrage.

Damit sind Arzt und Apotheker im Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft. Sie hätten wissen müssen, dass die Frau hochempfindlich auf das Antibiotikum reagieren würde. Die Allergie sei seit Jahren bekannt gewesen und in mehreren Krankenhausberichten erwähnt worden. Trotzdem hatte der Arzt ihr das Rezept ausgestellt. Die Apothekerin wiederum, die am Tag der Abgabe als Stellvertretung der Inhaberin gearbeitet hatte, hätte es ebenso wissen müssen, denn die Allergien der Frau waren im Computersystem der Apotheke hinterlegt.

„Die Apothekerin musste die Situation nachspielen, und wie es scheint, hätte sie auf dem Bildschirm einen Text mit einem Code, der die Allergie zeigte, wegdrücken müssen. Dies hat sie anscheinend nicht gemacht oder ignoriert“, zitiert die Aargauer Zeitung die Schwester der Verstorbenen. „Achtung/Attention: Allergie auf Penicillin, Sorbinsäure, Mephadolor NEO, Cefuroxim, Diclofenac“, stand laut Anklage in dem Warnhinweis.

Für die Staatsanwaltschaft handelt es sich deshalb um fahrlässige Tötung. Arzt und Apothekerin hätten pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Der Arzt weist jede Schuld von sich, er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Die Patientin, die er zu dem Zeitpunkt seit ungefähr einem Jahr betreut hatte, habe er aktiv nach Allergien gefragt, sie habe aber keine Unverträglichkeit von Antibiotika genannt und auch keinen Allergiepass gehabt. Sein Anwalt verteidigt ihn: Sein Mandant habe die korrekte Diagnose gestellt und die richtige Behandlung eingeleitet.

Die Apothekerin hatte laut Anklage bereits vor der Verhandlung zugegeben, den Computer konsultiert zu haben. Im Gegensatz zum Arzt schwieg sie aber vor Gericht. Ihr Anwalt betont, sie habe ebenfalls ihre Pflicht als Apothekerin erfüllt, sie habe das Medikament abgegeben und die Frau gefragt, ob sie an Allergien leide. Deshalb habe niemand mit ihrem Tod rechnen müssen. Die Vorsitzende Richterin am Bezirksgericht Kulm folgte der Argumentation des ersten Anwalts und sprach den Arzt frei. Es habe für ihn aus den Unterlagen, die ihm vorlagen, nicht ersichtlich sein können, dass die Frau gegen das Antibiotikum allergisch war. Entsprechend der verfügbaren Informationen habe er tatsächlich die richtige Diagnose gestellt und die richtige Therapie verordnet.

Die Apothekerin hatte allerdings durch den Warnhinweis auf dem Computerbildschirm die entscheidenden Informationen, die der Arzt nicht hatte. Sie hätte deshalb den Arzt kontaktieren und Rücksprache mit ihm halten müssen. Das Gericht verurteilte sie deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 130 Schweizer Franken, insgesamt 32.500 Schweizer Franken (28.700 Euro). Außerdem muss sie den Kindern der Verstorbenen jeweils 25.000 Franken (22.000 Euro) Schmerzensgeld zahlen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

APOTHEKE ADHOC Debatte