Schweiz

Apotheker: Strafrecht für Zur Rose

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Berlin -

In Deutschland laufen derzeit die Vorbereitungen für ein Gesetz gegen Korruption bei Ärzten und anderen Leistungserbringern. Während die geplanten Regelungen hierzulande Kritikern als unzureichend erscheinen, dienen sie den Apothekern in der Schweiz bereits als Vorbild: Mit Blick auf die Diskussion in Deutschland fordert der Apothekerverband eine Gesetzesänderung, um zu verhindern, dass Ärzte an ihren eigenen Verordnungen verdienen – wie es bei Zur Rose der Fall ist.

Mediziner, die der Ärzte-AG Zur Rose zuarbeiten, verdienen gleich mehrfach: Laut Apothekerverband erhalten sie für jedes Rezept, das an die Versandapotheke weitergeleitet wird, 1 Schweizer Franken (umgerechnet 80 Cent) pro Rezeptzeile. 5 Franken erhalten sie außerdem für Zur Rose-Sendungen, die sie entgegennehmen, 12 Franken pro Jahr und Patient als Betreuungspauschale und 1 Franken pro Rezeptzeile für die Kontrolle der Unverträglichkeit. Für jeden neuen Zur Rose-Kunden bekommen die Ärzte 40 Franken. Dazu kommt die jährliche Dividende für Ärzte, die Aktionäre bei Zur Rose sind. Die Praxisassistenten erhalten je nach Leistung Kosmetikgutscheine.

Ähnlich wie in Deutschland gibt es in der Schweiz bislang keine genauen Vorgaben zur Korruption bei niedergelassenen Ärzten, sie fallen durch das Raster. Die Mediziner sind weder als Beamte tätig, noch gelten für sie die Regelungen zur Privatbestechung.

Im Heilmittelrecht gibt es zwar einen Paragraphen, der es Ärzten und Apothekern verbietet, geldwerte Vorteile zu gewähren oder anzunehmen. Dem Schweizer Heilmittelinstitut Swissmedic zufolge greift diese Regelung allerdings nur, wenn dabei ein bestimmtes Arzneimittel beworben wird.

„Trotz der Monopolstellung des Arztes bei der Verschreibung von Arzneimitteln wird dieser nicht vom Korruptionsrecht erfasst“, kritisiert der Apothekerverband und fordert, die anstehende Revision des Gesetzes zur Klärung zu nutzen: „Die gegenwärtige Gesetzeslage mit vage formulierten Korruptionsnormen lässt zu viel Interpretationsfreiraum zu“, moniert der Verband.

„Länder wie Deutschland kennen strengere Anti-Korruptionsmaßnahmen als die Schweiz“, heißt es. Ein Modell wie bei Zur Rose, bei dem Ärzte an ihren eigenen Verordnungen verdienen, sei in Deutschland wohl rechtlich nicht möglich.

Aus Sicht der Apotheker umgehen die Mediziner mit ihrer eigenen Versandapotheke bereits heute geltendes Recht. In der Schweiz muss für jedes Arzneimittel, das über den Versandhandel bezogen wird, ein Rezept vorgelegt werden. Bei Zur Rose müssen Patienten lediglich einen Online-Fragebogen ausfüllen. Ein Arzt stellt dann ein Rezept aus, ohne den Patienten gesehen zu haben, und das Arzneimittel wird verschickt.

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