IS-„Apotheker“ darf nicht abgeschoben werden APOTHEKE ADHOC, 09.07.2018 12:11 Uhr
In der Schweiz wird derzeit über den Fall eines mutmaßlichen islamistischen Terroristen diskutiert, den Behörden und Medien den „Apotheker“ nennen. Ali J. gehört der salafistischen Szene an, soll in Syrien für eine Terrororganisation gekämpft haben, saß bereits in Abschiebehaft und wird vom Schweizer Nachrichtendienst als „Gefahr für die innere und äußere Sicherheit“ eingestuft. Dennoch: Die Behörden können den „Apotheker“ nicht abschieben – weil er zu bekannt ist.
Der gebürtige Iraker saß schon in der Abschiebezelle, als ihn die frohe Kunde erreichte: Das Schweizer Bundesgericht untersagt seine „Ausschaffung“, wie die Abschiebung in der Schweiz bezeichnet wird. Das war im November 2016, kurz nach seiner Rückkehr aus dem syrisch-irakischen Grenzgebiet, wo zu dieser Zeit heftige Kämpfe zwischen der Terrormiliz des sogenannten „Islamischen Staates“ (IS), kurdischen YPG- und Peschmerga-Kämpfern sowie Mitgliedern verschiedener anderer Milizen und Armeen tobten. Rund ein Jahr lang soll Ali J. sich dort aufgehalten und nach geheimdienstlichen Erkenntnissen Mitglied einer islamistischen Terrororganisation gewesen sein.
Den Schweizer Behörden war Ali J. da schon seit längerem bekannt, er ist prominentes Mitglied der salafistischen Szene in der Schweiz. 1999 war er als Siebenjähriger mit seiner Familie aus dem Nordirak geflüchtet und hatte in der Eidgenossenschaft Asyl erhalten.
Wie mehrere Schweizer Zeitungen berichten, schaffte es Ali J. bereits als Schüler erstmals in die Medien: Zu seinen Matura-Abschlussprüfungen verweigerten er und ein Mitschüler zwei Lehrerinnen den Handschlag – die Schweiz diskutierte darüber. Später war er an vorderster Front für die umstrittene Lies!-Aktion tätig, bei der Mitglieder der salafistischen Szene in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Fußgängerzonen kostenlose Korane verteilten.
Seinen Spitznamen als „der Apotheker“ hatte er da schon weg, weil er in Basel ein Jahr lang Pharmazie studiert hatte. 2015 zog es ihn dann in den Nahen Osten, mutmaßlich, um dort für dschihadistische Organisationen tätig zu werden. Nach seiner Rückkehr im Juli 2016 wurde Ali J. inhaftiert und sollte abgeschoben werden, legte jedoch Rechtsmittel gegen den Bescheid ein – und erhielt vom Bundesgericht Recht.
Wie jetzt bekannt wurde, hat das Appelationsgericht Basel-Stadt dieses Urteil Ende 2017 bestätigt. Denn der Salafist ist durch die Medienberichterstattung mittlerweile bekannt genug, als dass die Behörden in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak auf ihn aufmerksam geworden sein könnten – und mit IS-Anhängern geht man im Nordirak nicht zimperlich um.
Wie die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) berichtet, dürften auch die kurdischen Behörden zu der Einschätzung kommen, dass Ali J. eine Gefahr für die dortige Sicherheit ist. Bei seiner Einreise nach Kurdistan könnte deshalb gegen Ali J. als mutmaßlichem IS-Anhänger ein Strafverfahren wegen Terrorismus eröffnet werden. In diesem Falle drohen ihm aber Menschenrechtsverletzungen – ehemalige IS-Kämpfer werden im Irak nicht selten gefoltert und hingerichtet – weswegen seine Abschiebung gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoße.