Schweiz: Keine „Pille danach“ in Drogerien Patrick Hollstein, 13.11.2024 14:33 Uhr
Die „Pille danach“ darf auch in der Schweiz weiter nur in Apotheken nach einem Fachgespräch mit der Apothekerin oder dem Apotheker abgegeben werden. Das Bundesgericht wies Beschwerden des Herstellers Perrigo ab, der die Zuteilung der beiden Präparate in eine Arzneimittelkategorie gefordert hatte, die eine Abgabe nach einem Fach- gespräch in Drogerien erlaubt hätte.
Mit der Revision des Heilmittelrechts im Jahr 2019 wurde die Abgabekategorie C aufgehoben, in der die beiden in der Schweiz als „Pille danach“ zugelassenen Präparate seit 2002 beziehungsweise 2016 eingeteilt waren. Gemäß dieser Einteilung waren die Präparate mit 1,5 mg Ethinylestradiol (PiDaNa) beziehungsweise 30 mg Ulipristalacetat (EllaOne) zwar nicht verschreibungspflichtig, durften aber nur in Apotheken nach vorgängigem Fachgespräch durch eine Apothekerin oder einen Apotheker abgegeben werden. Dies war gleichzeitig Voraussetzung für deren Zulassung auf dem Schweizer Markt.
Aufgrund der Revision des Heilmittelrechts teilte die Arzneimittelbehörde Swissmedic die Präparate in die Kategorie B (verschreibungspflichtigen Arzneimittel) ein. Beide Medikamente hätten jedoch weiterhin ohne Rezept nach einem Fachgespräch in der Apotheke abgegeben werden dürfen.
Die Beschwerden von Perrigo ans Bundesverwaltungsgericht, die eine rezeptfreie Abgabe nach einem Beratungsgespräch in der Drogerie gefordert hatte (Kategorie D), blieben erfolglos. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden ebenfalls ab.
Schutz der Anwenderinnen
Das Fachgespräch mit Arzt oder Ärztin beziehungsweise Apotheker oder Apothekerin sei zum Schutz der Anwenderin weiterhin notwendig. Ziel des Gesprächs sei es einerseits abzuklären, ob und welches Präparat für die jeweilige Anwenderin geeignet sei, da dies bei Vorerkrankungen, Prädispositionen und Medikamenteneinnahmen wegen bekannter Arzneimittelinteraktionen und Kontraindikationen nicht immer der Fall sei.
Andererseits diene das Gespräch dazu, über unerwünschte Wirkungen und deren Umgang aufzuklären, damit die Präparate ihre gewünschte Wirkung – die Verhinderung einer Schwangerschaft – erzielten, und nicht die Schwangerschaft auch noch begünstigten, wie dies bei gleichzeitiger Einnahme der Präparate oder reduzierter Wirkung anderer hormoneller Verhütungsmittel der Fall sein könne.
Drogist ist kein Apotheker
„Der Zweck des Fachgesprächs, Risiken und Eignung für die einzelne Anwenderin individuell und sachkundig abzuklären und sie über Arzneimittelinteraktionen und unerwünschte Wirkungen aufzuklären, lässt sich nur durch ein Gespräch mit einer Apothekerin oder einem Apotheker erreichen“, so das Gericht. „Diese verfügen aufgrund des Pharmaziestudiums über das notwendige Arzneimittelfachwissen, das den Drogistinnen und Drogisten fehlt.“