Das Geschäftsmodell der Schweizerischen Ärzte-AG Zur Rose ist nicht zulässig. Das hat heute das Bundesgericht in Lausanne entschieden. Die Richter kritisierten die Zusammenarbeit von Ärzten ohne Dispensierrecht mit der Versandapotheke. Außerdem verstoße die Honorierung der Ärzte gegen Schweizer Recht.
In der Schweiz dürfen Ärzte in einigen Kantonen Arzneimittel an Patienten abgeben. Dazu gehört seit 2012 auch Zürich. Ohne eine solche Erlaubnis dürfen die Ärzte nicht dispensieren. In dem Modell von Zur Rose hätten Ärzte aber Rezepte an die Versandapotheke geschickt und Medikamente an die Patienten abgegeben, ohne dies zu dürfen.
Bei dem praktizierten Geschäftsmodell sei der Arzt in wesentlichen Teilen mit der Übertragung und Überlassung des Medikaments befasst, so das Bundesgericht. Das Zusammenwirken zwischen Zur Rose und den Ärzten setze daher voraus, dass diese selber über eine Bewilligung zur Arzneimittelabgabe verfügten.
Die Richter kritisierten auch die Vergütung: Die Ärzte erhalten von Zur Rose 40 Franken (rund 33 Euro) für jeden Neukunden, jährlich zwölf Franken für den Dosiercheck sowie einen Franken pro Rezeptzeile für die sogenannte Interaktionskontrolle. Diese Entschädigungszahlungen sind dem Bundesgericht zufolge „therapiefremde geldwerte Vorteile“, die im Heilmittelgesetz verboten sind.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte die Kooperation bereits 2012 für nicht zulässig erklärt. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun nach einer öffentlichen Beratung bestätigt.Zwar ist die Selbstdispensation in Teilen der Schweiz erlaubt, doch über Zur Rose konnten bislang auch Ärzte ohne eine eigene Praxisapotheke Gewinne mit Verordnungen erzielen. Das Konzept begann Anfang der 90er Jahre als Großhandel für Ärzte mit Praxisapotheken und wurde zum Geschäft – operierte aber oft im Graubereich.
Kritik an Zur Rose gab es auch im Kanton Aargau: Die Regierung wirft rund 300 Apothekern vor, das Verbot der Selbstdispensation zu umgehen. Sie hat daher 2012 Ärzten, die Aktionäre bei Zur Rose sind und keine Praxisapotheke betreiben dürfen, verboten, sich am Direktversand zu beteiligen.
Auch beim Versand von OTC-Präparaten umgeht Zur Rose die Gesetze. Eigentlich dürfen Arzneimittel in der Schweiz nur verschickt werden, wenn ein Rezept vorliegt. Bei Zur Rose müssen Patienten aber lediglich einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Von Zur Rose beauftragte Ärzte stellen dann die entsprechenden Rezepte aus.
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