Schweiz: Beratungspauschale für Allergienasenspray Hanna Meiertöns, 19.06.2023 13:47 Uhr
Ein Patient aus dem Raum Zürich erwarb in einer Apotheke ein leicht kortisonhaltiges Nasenspray und musste dafür eine Gebühr von neun Franken (etwa 9,21 Euro) entrichten, berichten Schweizer Medien. Die geltenden Abgaberegeln scheinen einen entsprechenden Spielraum zu bieten.
Seit 25 Jahren wende der Patient das Spray während der Heuschnupfen-Saison einmal täglich an – und sei dadurch ohne Nebenwirkungen „praktisch beschwerdefrei“, zitieren Schweizer Medien ihn.
Bisher habe er dieses Spray rezeptfrei beziehen können, als er aber nun in einer Toppharm-Apotheke Nachschub holen wollte, habe er entweder ein Rezept holen oder eine Beratung in Anspruch nehmen müssen. Die Beratung koste neun Euro, der Patient sei von einer einmaligen Leistung ausgegangen. „Die Apothekerin sagte mir aber, das sei nun jedes Mal nötig und man müsse die Abgabe auch jedes Mal dokumentieren“, wird der Mann weiter zitiert. Seine Bitte, dass er in diesem Fall gleich mehrere Fläschchen beziehen möchte, sei abgelehnt worden. Es könne immer nur eine Packung bezogen werden.
Der Patient könne das nicht nachvollziehen, für ihn sei es „schamloses Abkassieren“. Für ein Rezept über ein Heuschnupfen-Spray zur Praxis zu gehen, sei eine unnötige Belastung der Arztpraxen.
Apotheken dürfen ohne Rezept abgeben
Die Apotheken in der Schweiz können seit einer Änderung des Heilmittelgesetzes 2019 bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung an Patientinnen und Patienten abgeben. Die Abgabe muss dabei durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich erfolgen und ist zu dokumentieren. Auch rezeptpflichtige Arzneimittel mit der Indikation saisonale allergische Rhinitis dürfen abgegeben werden, eine kostenpflichtige Beratungspauschale ist aber nicht vorgeschrieben. Diese liegt im Ermessen der Apotheken.
Otri Heuschnupfen, das Nasenspray, um das in diesem Fall geht, ist bislang allerdings rezeptfrei erhältlich. 2019 wurde es im Rahmen der Gesetzesänderung als rezeptpflichtig eingestuft, der Hersteller habe sich allerdings dagegen gewehrt und das entsprechende Verfahren ist noch hängig, so Schweizer Medien. Laut einer Einschätzung des Heilmittelinstituts Swissmedic hätte die Apotheke daher „das gleiche Abgabeprozedere wie vorher“ anwenden müssen, heißt es weiter.
Toppharm habe sich allerdings voll und ganz hinter die betroffene Apotheke gestellt: Es sei „vollumfänglich nachvollziehbar“, dass das Fachpersonal dieses Präparat gleichbehandle wie alle anderen kortisonhaltigen Nasensprays, so die Genossenschaft aus 130 Mitgliedsapotheken in der Deutschschweiz.
Zwei Rezeptpauschalen
Tatsächlich müssen Patient:innen in der Schweiz bei dem Bezug von Arzneimitteln auf Rezept zwei Pauschalen bezahlen: Den Medikamenten- und den Bezugscheck.
Der Medikamentencheck kostet 4,30 Franken (4,40 Euro) pro verordnetem Medikament. Dabei ist es Aufgabe des Apothekers oder der Apothekerin im Vier-Augen-Prinzip das Rezept zu prüfen, unter anderem auf Dosierung und angemessene Packungsgröße.
Beim Bezugscheck wird ein Patientendossier erstellt, um Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln zu erkennen. Dieser kostet 3,25 Franken (3,32 Euro) pro Arzt und Tag.
In aller Regel geht die Rechnung direkt an die Krankenkasse. Bei einigen Krankenkassen muss aber bar bezahlt und selbst eine Rückerstattung verlangt werden, so Pharmasuisse. Die Checks sind verpflichtend, „gemäß Gesetz gehören Kontroll- und Beratungsleistungen zur Berufspflicht des Apothekers. Er haftet bei Behandlungsfehlern mit Medikamenten. Zudem sind die Checks ein wirksames Mittel, um die Kosten im Gesundheitswesen zu senken“, heißt es weiter.
Für Kontrollen und Beratungen von OTC-Arzneimitteln fallen laut Pharmasuisse hingegen keine Pauschalen an.