Österreich

Keine Tarnung für Pharmawerbung

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Berlin -

Weil Pharmahersteller gegenüber Endverbrauchern nicht für Rx-Arzneimittel werben dürfen, gibt es immer wieder „Aufklärungskampagnen“ scheinbar ohne konkreten Produktbezug. Doch in Österreich, wo grundsätzlich ähnliche Vorschriften gelten wie hierzulande, weist ein aktuelles Urteil die Firmen in die Schranken: Wenn bei der Aktion nämlich übertrieben wird und parallel auch noch Fachkreise über die Vorteile eines bestimmten Präparats informiert werden, ist der Bogen laut Oberlandesgericht Wien (OLG) überspannt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Österreichischen Verband der Impfstoffhersteller (ÖVIH) sowie den Pharmakonzern Pfizer verklagt. Der Verband hatte 2012/13 gemeinsam mit Ärzte- und Apothekerkammer eine „Awarenesskampagne“ zum Thema Pneumokokken durchgeführt, die von Pfizer (Prevenar 13) und Sanofi Pasteur MSD (Pneumovax 23) unterstützt wurde.

Unter der Schlagzeile „Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema“ gab es unter anderem Inserate in Printmedien und Werbespots in Rundfunk und Fernsehen. Der Impfstoff wurde darin nicht genannt, allerdings erfolgte immer der Hinweis auf die Unterstützung durch die Hersteller.

Gleichzeitig versandte der ÖVIH an Ärzte und Apotheker Informationsfolder mit der Überschrift: „Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten ab 50!“. Parallel bewarb Pfizer seinen Impfstoff unter Hinweis auf die Impfaktion in Fachmedien.

Das OLG sieht in diesen Informationsmaßnahmen eine unzulässige getarnte Maßnahme der Absatzförderung im Sinn des Arzneimittelgesetzes (AMG): Die „Informationen“ seien so zu verstehen gewesen, dass Verbraucher einen Arzt oder Apotheker konsultieren sollten, der seinerseits Adressat von Werbemaßnahmen gewesen sei.

Durch die breit gestreuten Informationsmaßnahmen sei nämlich die Gefahr einer Pneumokokken-Erkrankung „blickfangartig ohne Hinweis auf die statistische Wahrscheinlickeit einer Infektion“ herausgestellt worden. Angesichts der verdünnten Informationslage seien die besorgniserregenden Angaben geeignet, einen Kaufanreiz auszuüben.

Dass der Name des Impfstoffes erst erfragt oder im Internet recherchiert werden müsste, spielt laut OLG keine Rolle: Der Impfstoff sei nämlich „ausreichend individualisierbar“ gewesen. Auch die Tatsache, dass gleichzeitig gegenüber Fachkreisen für das Produkt geworben wurde, dürfe nicht isoliert betrachtet werden, da es „auf das Gesamterscheinungsbild ankommt“. Erschwerend komme schließlich hinzu, dass Prevenar 13 nur zur Behandlung von invasiven Pneumokokkenerkrankungen zugelassen sei, dies aber in der Kampagne nicht berücksichtigt worden sei.

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