Auf die Inhaberin aus Innsbruck, die für den illegalen Paxlovid-Verkauf durch ihren Mann über ihre Apotheke zu einer Millionenzahlung verurteilt wurde, wartet auch noch ein standesrechtliches Verfahren. Im schlimmsten Fall drohen bis zu drei Jahre Berufsverbot.
Die Tiroler Apothekerin wurde kürzlich vom Landesgericht Innsbruck für illegale Paxlovid-Verkäufe zu 1,5 Millionen Euro Rückzahlung an den Bund, 10.800 Euro Geldstrafe und 18 Monate bedingter Haft verurteilt; also sozusagen auf Bewährung. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, hat das für die Pharmazeutin auch ein standesrechtliches Nachspiel.
„Zusätzlich zur strafrechtlichen Anzeige der Apothekerkammer wurde gegen die Konzessionärin eine Disziplinaranzeige beim Disziplinarrat eingebracht“, bestätigt die Österreichische Apothekerkammer (ÖAK). „Das Disziplinarverfahren ist jedoch während des laufenden gerichtlichen Strafverfahrens unterbrochen. Bei Fortsetzung dieses Verfahrens wird insbesondere die Frage einer möglichen Doppelbestrafung eine entscheidende Rolle spielen.“
Apothekenrechtsexpertin und Anwältin Dr. Karma Hohl weiß aber, dass das noch dauern kann: „Es ist möglich, dass die Beschuldigte eine Berufung erhebt und das Urteil somit nicht gleich in erster Instanz rechtskräftig wird.“
Nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der Konzessionärin hat die Apothekerkammer als Aufsichtsbehörde darüber hinaus die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung zu prüfen. Diese sei zu entziehen, wenn ein Apotheker oder eine Apothekerin wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde und diese:r aufgrund der begangenen Tat oder der Persönlichkeit als ungeeignet für den Beruf erscheine, so die Apothekerkammer.
„Welche Strafe dann im konkreten Fall verhängt wird, obliegt dem Disziplinarrat. Meines Erachtens kann das schon auch in Richtung Berufsverbot gehen“, gibt Hohl eine erste Einschätzung.
§ 41 Abs. 1 des Österreichischen Apothekerkammergesetzes sieht unterschiedliche Strafen je nach dem Grad des Verschuldens vor.
Mögliche Disziplinarstrafen sind:
Eine neuerliche Erteilung der Berufsberechtigung kann frühestens sechs Monate nach Rechtskraft des Aberkennungsbescheides beantragt werden. „Eine Aberkennung der Berufsberechtigung hätte zwangsläufig auch die Zurücknahme der Apothekenkonzession zur Folge“, so die Apothekerkammer.