Eine Apotheke in Österreich zu eröffnen, ist gar nicht so einfach. Denn anders als in Deutschland braucht ein Neugründer zunächst eine Konzession. Das kann dauern, denn die Österreichische Apothekerkammer (ÖAK) muss zunächst den Bedarf feststellen und Apotheker in der Gegend können Einspruch einlegen. Trotzdem muss schon beim Antrag auf eine Konzession eine Adresse der künftigen Apotheke angegeben sein. Das hat nun das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekräftigt.
In dem Fall ging es um einen Apotheker, der auf dem Grundstück seiner Frau eine Apotheke errichten wollte. Doch das Verfahren zog sich in die Länge: Denn in der Nachbargemeinde wollte eine Kollegin ebenfalls eine Apotheke gründen. Die Verwaltungsbehörde setzte das Verfahren zunächst aus und prüfte die Sache.
Der Antrag der Apothekerin auf eine Konzession in der Nachbargemeinde wurde schließlich abgelehnt. In seinem Fall erklärte die Apothekerkammer, dass es durchaus Bedarf für eine Apotheke gebe, betonte aber, dass diese Einschätzung nur für die genannte Adresse und die umliegenden Straßen gelte.
Allerdings hatte sich der Apotheker inzwischen von seiner Frau scheiden lassen und diese hatte das Grundstück verkauft. Mit den Käufern hatte der Apotheker keine Vereinbarung darüber treffen können, dort seine Apotheke zu eröffnen. Aus seiner Sicht war das auch nicht nötig – schließlich sei der Bedarf für den Standort festgestellt worden und er habe nun fünf Jahre Zeit, eine endgültige und geeignete Immobilie als Betriebsstätte zu melden.
Das akzeptierte die Verwaltung nicht. Der Ort der künftigen Betriebsstätte sei von entscheidender Bedeutung für die Entfernungsmessung und die Zuordnung der Patientenpotenziale, argumentierte die Bezirkshauptmannschaft. Im Apothekengesetz (ApoG) sind die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung festgelegt: Die Apotheke muss mindestens 500 Meter von einer bestehenden Apotheke entfernt liegen und es muss sichergestellt sein, dass diese Apotheke weiterhin mindestens 5500 Personen versorgt.
Daher muss der Apotheker aus Sicht der Behörde glaubhaft machen, dass die Errichtung einer Betriebsstätte am angegebenen Ort wahrscheinlich sei. Bestünden aber Zweifel, müsse der Konzessionsantrag abgelehnt werden. Das Landesverwaltungsgericht gab der Bezirkshauptmannschaft recht.
Die Richter verwiesen darauf, dass zwischen zwei Begriffen unterschieden werden müsse: Die Konzession gelte für den Standort – das Gebiet, innerhalb dessen der Apotheker ein Geschäft aufbauen und verlegen dürfe. Ausgangspunkt für die Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen und die Messung der Entfernung sei aber die Betriebsstätte. Die Beurteilung des Bedarfs sei also nur möglich, wenn sich der Antrag auf eine konkrete Betriebsstätte beziehe, zitieren die Richter aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2001.
Auch das Gutachten der Apothekerkammer gelte nur für die ursprünglich angegebene Adresse beziehungsweise deren Umfeld. Da der Apotheker aber bis zum Ende des Verfahrens keine konkrete Betriebsstätte nennen konnte, wurde sein Antrag nun abgelehnt.
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