Geldwechselbetrug

Apothekerin veröffentlicht Fahndungsfotos Eugenie Ankowitsch, 08.08.2017 15:06 Uhr

Berlin - 

Vermeintliche Geldwechsel-Trickbetrüger konnten durch ein geschicktes Ablenkungsmanöver die Mitarbeiterin einer Apotheke im österreichischen Schlüßlberg täuschen und Bargeld erbeuten. Kurzerhand postete die Chefin der Apotheke das Überwachungsvideo und Fotos der beiden Verdächtigen auf der Facebook-Seite der Apotheke. Nur: Sowohl in Österreich als auch in Deutschland ist eine solche Privatfahndung unzulässig und kann straf- und zivilrechtliche Folgen haben.

Die Mitarbeiterin wisse immer noch nicht, wie die beiden Männer es gemacht haben. Wieder und wieder versuche sie nachzuvollziehen, wie die vermeintlichen Betrüger sie täuschen konnten. Doch ihre Chefin macht ihr keinen Vorwurf. „Es ging einfach so schnell. Das hätte jeden von uns erwischen können“, sagte sie gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Als die verdächtigen Männer in die Offizin kamen und einer von ihnen eine Zahnpastatube mit einem 100-Euro-Schein zahlen wollte, habe sich die Mitarbeiterin zwar gewundert, aber keinen Verdacht geschöpft, berichtet die Apothekerin. Beim Bezahlen verwickelte der Mann sie jedoch in ein Gespräch und stellte viele Fragen. Parallel wurden Geldscheine munter hin und her gewechselt. Als die Männer gingen, hatte die Apotheken-Mitarbeiterin bereits das Gefühl, dass etwas nicht stimmte. „Wir haben sofort nachgezählt und festgestellt, dass 50 Euro in der Kasse fehlen“, berichtet die Apothekerin.

Immer wieder werden Apotheken Opfer von Wechselgeld-Betrügern. Die Masche ist ähnlich: Es wird immer mit vielen Geldscheinen herumhantiert, wobei der „Kunde“ oder sein Komplize die Mitarbeiter mit Fragen oder Gesprächen ablenken. Am Ende fehlt Geld in der Kasse und niemand kann genau nachvollziehen, wie das eigentlich passieren konnte.

Eine Überwachungskamera in der Apotheke hat das Ganze aufgezeichnet. Da man nicht viel Hoffnung hatte, dass die Polizei die vermeintlichen Betrüger schnappt, veröffentlichte die Apothekerin kurzerhand sowohl das Überwachungsvideo als auch Fotos der Männer auf der Facebook-Seite. Die Gesichter der vermeintlichen Trickbetrüger sind sowohl auf dem qualitativ durchaus hochwertigen Video als auch auf den Bildern gut zu erkennen. Allein das Video wurde am ersten Abend nach Veröffentlichung laut der Inhaberin rund 10.000 Mal angeklickt.

Nur: Weder in Österreich noch in Deutschland dürfen Privatpersonen Fahndungsbilder oder Videos veröffentlichen. Solche private Fahndungsaufrufe bei Facebook können schnell Straftatbestände erfüllen. Denn damit kann man die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen, insbesondere das Recht am eigenen Bild, sowie gegen diverse Strafgesetze verstoßen.

Fakt ist: Auch ein Straftäter, das heißt, selbst wenn der in dem Fahndungsaufruf vorgetragene Verdacht sich als wahrheitsgemäß herausstellt, hat ein Recht am eigenen Bild. Der Abgebildete kann in diesem Fall zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls Entschädigung geltend machen und darüber hinaus auch Strafanzeige stellen. Rechtliche Konsequenzen drohen allerdings nicht nur demjenigen, der die Bilder hochgeladen hat. Auch für die Verbreitung kann man sich strafbar machen.

Daneben kann durch den Inhalt des Fahndungsaufrufes auch der Tatbestand der Verleumdung nach §187 StGB erfüllt werden. Das passiert schnell, wenn in dem Post absichtlich dem angeblichen Täter irgendwelche Straftaten unterstellt werden, obwohl der Verfasser weiß, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Wenn falsche Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, kann der Tatbestand der Üblen Nachrede nach § 186 StGB greifen. Je nach Wortwahl, kann der eifrige Internetnutzer wegen Beleidigung (§ 185 StGB) belangt werden.

Sowohl nach deutschem als auch österreichischem Recht dürfen Fahndungsaufrufe nur von Ermittlungsbehörden gestartet werden. Aber selbst sie dürfen nicht bei jeder kleinen Straftat einen Fahndungsaufruf mit Bild des Verdächtigten starten, sondern nur bei schweren Straftaten. Darüber hinaus muss ein solcher Fahndungsaufruf vor der Veröffentlichung durch einen Richter oder – wenn Gefahr im Verzug besteht – durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Im letzteren Fall muss jedoch ein Richter innerhalb einer Woche die Fahndungsanordnung bestätigen.

Das Überwachungsvideo hat die Apothekerin bereits am nächsten Tag von der Facebook-Seite der Apotheke gelöscht. Aber nicht etwa aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte der Verdächtigen. „Im Video war auch eine Kundin mit einem kleinen Baby zu sehen, die gerade an einer anderen Kasse eingekauft hat“, erklärt sie ihren Entschluss. „Sie hatte mit dem Betrug nichts zu tun. Wir wollten sie schützen und haben deshalb das Video gelöscht.“ Die Fotos will die Apothekerin allerdings nicht entfernen. „Sollen sie mich doch anzeigen“, sagt sie forsch. Dann würden sie wenigstens geschnappt.