Der österreichische Gesundheitsausschuss im Nationalrat hat eine Novelle zum Apothekengesetz beschlossen. Wenn Behörden künftig die Neuansiedlung von Apotheken genehmigen, ist es nicht mehr zwingend erforderlich, eine Mindestgrenze von 5500 zu versorgenden Personen einzuhalten. Damit wird einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Folge geleistet.
Künftig soll die optimale Verfügbarkeit von Arzneimitteln für die Bevölkerung das Hauptkriterium für eine Apothekenbewilligung sein, hielt der EuGH in seiner Rechtsprechung fest. Falls eine neue Apotheke im Interesse der Lokalbevölkerung liegt, kann die Mindestzahl der im nächsten Umkreis versorgten Personen – derzeit 5500 – unterschritten werden.
Voraussetzung für eine Apothekeneröffnung sind besondere örtliche Verhältnisse wie wachsende Siedlungsgebiete, heißt es in dem Antrag zur Änderung des Apothekengesetzes. Der Antrag wurde von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grüne als Reaktion auf das EuGH-Urteil gemeinsam auf den Weg gebracht.
Laut EuGH muss die Behörde in jedem einzelnen Fall die Ortsgegebenheiten prüfen. Dazu muss sie abschätzen, ob eine rasche und zumutbare Erreichbarkeit von Apotheken gewährleistet ist. Bei der Prüfung des Versorgungsangebots sollen „bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken“ berücksichtigt werden, heißt es im Antrag.
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